EmpCo: Experte warnt Finanzberater vor Abmahnanwälten
Seit einigen Tagen gelten neue EU-Regeln gegen irreführende Ökowerbung. In der Finanzberatung existiert anders als im Güterbereich keine Übergangsfrist. Darauf weist der Nachhaltigkeitsexperte Volker Weber hin.
Seit 27. September gelten die Regeln der "Empowering Consumers"-Richtlinie (EU 2024/825), kurz EmpCo. Der Nachhaltigkeitsexperte Volker Weber hält es für möglich, dass Abmahnanwälte auf das Thema aufspringen. "Viele wissen noch nicht, was das ist, und werden überrascht sein", sagte Weber bei einem Webinar des österreichischen Branchenverbands Afpa.
Ziel der EmpCo ist es, irreführende Öko-Behauptungen einzuhegen und die Glaubwürdigkeit echter Nachhaltigkeitsbemühungen zu stärken. Die Richtlinie verbietet vage Bezeichnungen wie "umweltfreundlich" oder "biologisch abbaubar", wenn diese nicht belegt werden. "Aussagen wie 'Ich biete nachhaltige Geldanlagen an' sind künftig nicht mehr erlaubt. Sie müssen schon erklären, was Sie meinen", so Weber, der langjähriger Vorstand des Forums Nachhaltige Geldanlagen (FNG) war und 2025 die deutsche Nachhaltigkeitsberatung ISG mitgegründet hat.
Keine Übergangsfrist in der Beratung
Die österreichische Umsetzung – weitgehend eingeführt durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – sieht für Beratungsdienstleistungen keine Übergangsfrist vor, anders als im Warenbereich, wie Weber erklärt. Befürworter der österreichischen Zweigleisigkeit sehen darin einen Vorteil, weil etwa Lebensmittel nicht umettikettiert oder vernichtet werden müssen, wenn sie die Richtliniengrundsätze verletzen.
Greenpeace hat gegen die österreichische Linie allerdings eine EU-Beschwerde eingelegt. Unter anderem sieht die Organisation durch die dreijährige Frist im Güterbereich eine Verunsicherung der Konsumenten und eine Benachteiligung konformer Unternehmen.
Fondsberatung: Namensrichtlinie hilft
Finanzberater müssten nun prüfen, wie sie den Kunden gegenübertreten, mahnt Weber. Gegebenenfalls müsse man bei Produktgebern fehlende Angaben einholen. Weniger Probleme dürfte es grundsätzlich im Fondsvertrieb oder in der Beratung geben, wo man aufgrund der Namensrichtlinie bereits davon ausgehen kann, dass ein Produkt behauptete Kriterien auch erfüllt.
Verboten sind aber unter anderem Siegel, wenn sie nicht unabhängig zertifiziert sind. "Ich gehe davon aus, dass sich die Zahl der Labels deutlich reduzieren wird", so Weber. Derzeit gebe es an die 230 solcher Siegel.
UZ49 konform, FNG muss noch nachschärfen
Erlaubt bleibt das österreichische Umweltzeichen für Finanzprodukte ("UZ49"), das vom Umweltministerium vergeben wird. EmpCo-konform sind auch das französische Siegel oder der Nordic Swan, das gemeinsame Ecolabel der nordischen Staaten, das im Auftrag der jeweiligen Regierungen vergeben wird.
Noch nicht abgeschlossen sei hingegen die Konformitätsbestätigung des FNG Siegels, hinter dem eine privater Trägerschaft steht. Ein Beglaubigungsprozess sei bereits eingeleitet worden.
Roland Kölsch vom Verein First e.V. (Eigenschreibweise F.I.R.S.T.) indes weist dies zurück und betont, das FNG-Siegel entspräche den Vorgaben der EmpCo. Man habe lange daran gearbeitet, dass das Label "materiell" die Vorgaben der in der EmpCo vorgeschlagenen Norm ISO 17065 erfülle. Unter anderem sei es zur verlangten Trennung zwischen Systeminhaber (First) und Zertifizierungsstelle (in Form der AIR Advanced Impact Research GmbH) gekommen. Man strebe auch die faktische ISO-Zertifizierung an, wie es in einem Erklärvideo heißt. Problem sei, dass die deutsche ISO-Stelle DAkkS keinen Bedarf für eine Konformitätsbewertung im Finanzbereich sehe. Nach juristischer Einschätzung sei eine DAkkS-Akkreditierung nicht nötig, um EmpCo-fit zu sein, heißt es.
Dark Patterns verboten
Verboten sind zudem Dark Patterns. Darunter fallen etwa besonders hervorgehobene Buttons, die Konsumenten in einer Art Vorentscheidung zu dazu animieren, ein gewisses Angebot zu wählen. Nicht EmpCo-tauglich ist auch das Cherrypicking, womit gemeint ist, dass nur die Vorteile dargestellt werden, während die Nachteile unter den Tisch fallen.
Die EmpCo sehe zwar keine Behörde zur aktiven Verfolgung der Regeln vor. Verbände oder Wettbewerber können aber eine Abmahnung einleiten, wie Weber erklärt. Der Strafrahmen beträgt bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. (eml)
Update 2.10.2026: Stellungnahme First/FNG.















