Für österreichische Versicherungskunden ist es oft verwirrend, den Status ihres Vermittlers zu beurteilen. Während bei den angestellten Außendienstmitarbeitern klar ist, für wen sie tätig sind, wird es bei den selbstständigen gewerblichen Vermittlern schwieriger: Auf der einen Seite stehen die ungebundenen Makler, die dem Kunden das beste Angebot am Markt vorschlagen müssen, auf der anderen Seite die Agenten, die im Auftrag einer oder mehrerer Versicherungen Produkte vermitteln und nur diesen Ausschnitt anbieten.

Zur Diskussion steht seit einiger Zeit das gesetzliche Aus für jene Agenten, die Verträge mit mehr als einer Versicherung haben. Unter anderem deshalb, weil für Außenstehende der Unterschied zum ungebundenen Makler schwierig zu erkennen ist. Der Fachverband der Versicherungsagenten ist damit nicht einverstanden und verweist auf einen Fachartikel der Zeitschrift "Wirtschaftsrecht".

Kein Verbot auf EU-Ebene
Thomas Jäger, Europarechtler an der Universität Wien, und Cornelia Lanser, Rechtsanwältin bei Haslinger Nagele, kritisieren darin, dass Österreich eine nationale Verschärfung der 2023 veröffentlichten EU Retail Investment Strategy (RIS) anstrebe. In der RIS, die den Konsumentenschutz forciert, würden Mehrfachagenten nicht verboten. Dieser Typus würde vielmehr in die dortige Definition des Versicherungsvermittlers fallen.

Die Autoren verweisen darauf, dass Mehrfachagenten nach österreichischem Gesetz bereits hohe Transparenzstandards erfüllen. Sie müssen den Kunden offenlegen, wessen Interessen sie vertreten, und zwar bei jedem Vertrag als auch in der jeweiligen Beratung. Auch sind die einzelnen Agenturverhältnisse im Gisa-Register (Gewerbeinformationssystem) öffentlich einsehbar.

Unschärfen 
Demgegenüber gibt es laut Jäger/Lanser bei der Maklertätigkeit Intransparenzen. Makler müssten ihre Auswahl auf Basis einer "ausgewogenen Marktuntersuchung" treffen, die nicht klar definiert sei. "Mangels Deklarationspflicht wissen Kunden (…) nicht, mit welchem oder wie vielen Versicherungsunternehmen ein Makler tatsächlich kooperiert", heißt es.

Dazu heben die Autoren das Trennungsgebot hervor, wonach ein Agent innerhalb einer Versicherungssparte nur für eine Assekuranz arbeiten darf. Wer etwa einem Kunden aus mehreren Anbietern die beste Lebensversicherung auswählt, würde als Makler auftreten.

Warnung vor Eingriff
Jäger/Lanser warnen, dass ein generelles Verbot einen "tiefgreifenden Eingriff in die Marktordnung" darstellen würde. EU-rechtlich und auch national sei ein solches Berufsverbot bedenklich. Die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) hebe zum Beispiel die Heterogenität der Systeme hervor und enthalte auch keine Bestimmungen, die den Staaten Ausnahmen zulässiger Vermittlertypen ermöglichen.

Mehrfachagenten gibt es in ähnlicher Form laut dem Artikel auch in Ländern wie Deutschland, Ungarn oder Portugal. Ein Mehrfachagent würde den Kunden mehr Möglichkeiten eröffnen. (eml)