Anleger-Schreck wird FMA-pflichtig
Künftig müssen die verhängnisvollen Nachrangdarlehen in die FMA-Billigung. Der Prospektkontrollor wird gestrichen. Wissenswert für Finanzberater: Mehr Produkte werden ein vereinfachtes Prospekt anbieten.
Der Nationalrat hat am Donnerstag (26.3.) die Umsetzung des europäischen "Listing Acts" in nationales Recht beschlossen. Vordergründig geht es darum, Firmen den Börsegang (Initial Public Offerings, IPO) zu erleichtern und EU-weit einheitlichere Standards dafür zu schaffen. In der österreichischen Umsetzung kommt es jedoch nicht nur zu Änderungen im Bereich der Wertpapiere (wie Aktien), sondern auch bei den Veranlagungen.
Unter Veranlagungen fallen Investments, die nicht zu den übertragbaren Wertpapieren gerechnet werden, wie Sachwerte, stille Beteiligungen aber auch die qualifizierten Nachrangdarlehen, die bei zahlreichen Anlegercausen in Österreich in den vergangenen Jahren große Probleme verursacht haben. Qualifizierte Nachrangdarlehen bedeuten bei Pleiten fast immer einen Totalverlust für die Anleger, weil sie erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden.
Aus für Prospektkontrollor
Laut Novellierung wird nun die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) für die Billigung von Veranlagungsprospekten zuständig sein. Davor galt: Wertpierprospekte bei FMA, Veranlagungen beim Prospektkontrollor; dieser wird laut neuer Gesetzeslage in dem Bereich gestrichen.
Ein FMA-Sprecher bestätigte gegenüber der Redaktion: "Bei den betroffenen Veranlagungen handelt es sich in der Praxis überwiegend um qualifizierte Nachrangdarlehen sowie Kommanditbeteiligungen, also um Finanzinstrumente, die keine Wertpapiere sind, bei denen Anleger:innen aber eine Risikogemeinschaft bilden." Nicht betroffen von der neuen Zuständigkeit seien hingegen Veranlagungen mit einem Emissionsvolumen von bis zu zwei Millionen Euro, da diese weiterhin unter das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) fallen, dessen Vollzug nicht der FMA obliegt.
"Billigungsverfahren wohl eher nicht einfacher"
"Praktisch bedeutet das vor allem einen echten One-Stop-Shop bei der FMA für Prospekte. Für Emittenten könnte das mehr Einheitlichkeit bringen, zugleich aber wohl auch ein stärker formalisiertes Billigungsverfahren", so der auf den Kapitalmarkt spezialisierte Wiener Rechtsanwalt Oliver Völkel (Cerha Hempel). Die Novelle erleichtere zwar vieles, vor allem durch höhere Schwellen und weniger formale Anforderungen. "Gleichzeitig wandert aber mehr zur FMA, und die Billigungsverfahren dort werden in der Praxis wohl eher nicht einfacher oder schneller werden", meint Völkel gegenüber der Redaktion.
Die Kompetenzverschiebung zur FMA sei "inhaltlich wohl die auffälligste nationale Neuerung", so Völkel. Es handle sich nicht um eine unmittelbare Vorgabe des Listing Acts selbst, sondern eine zusätzliche österreichische Entscheidung im Umsetzungsakt.
Problemfall: Prospektkontrollor
Während Emittenten in Zukunft mit einer genaueren Prüfung rechnen müssen, dürfen sich Anleger einen höheren Schutz erwarten. Zwar kontrolliert die FMA bei der Billigung der Prospekte nur die formale Richtigkeit der Unterlagen – sie prüft etwa nicht, ob die Bilanz stimmt. In der Vergangenheit hat man aber gesehen, dass Prospektkontrollore in dieser Hinsicht versagt haben, teils wurden Prospekte testiert, deren Qualität fragwürdig war. Auch bei der Pleite von Sun Contracting erheben Anleger Klagen gegen den Prospektkontrollor.
Umgekehrt dürfte es für Anlegeranwälte aber schwerer werden mit Schadenersatzansprüchen. Die FMA zu klagen, wird nicht so leicht sein, wie sich bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Kontrollors Geld zurückzuholen.
FMA erhält mehr Einblick – auch in Probleme im Vertrieb
"Aus Sicht der FMA bedeutet die neue Zuständigkeit vor allem, dass die Prüfung von Veranlagungsprospekten künftig durch ein spezialisiertes Team innerhalb der Behörde erfolgt. Das kann zu einem einheitlichen Qualitätsniveau, größerer Rechtssicherheit für Emittenten und einem verbesserten Anlegerschutz beitragen", so der FMA-Sprecher. Die FMA könne im Bereich der Veranlagungen künftig rascher und effektiver einschreiten, etwa bei Problemen im Vertrieb.
Ob und in welchem Ausmaß die Neuerung dazu führt, dass bestimmte Veranlagungsformen stärker genutzt werden oder die Zahl der Prospekte steigt, lasse sich derzeit noch nicht abschätzen. "Dazu werden erst die Erfahrungen nach Inkrafttreten der Regelung belastbare Aussagen erlauben", heißt es.
Der Listing Act – EU-Prospekt erst ab zwölf Millionen Euro
Durch die nationale Umsetzung des EU-Listing-Acts wird generell das Prospektrecht weitreichend geändert. Bei IPOs zwischen zwei und zwölf Millionen Euro muss kein EU-Prospekt mehr erstellt werden, es reicht das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Prospekt (Prospekt nach Schema D der Anlage D zum KMG 2019). In Österreich galt bisher eine Prospektpflicht ab fünf Millionen Euro, basierend auf der alten EU-Prospektverordnung, die den Mitgliedstaaten eine Befreiung für IPOs zwischen einer und acht Millionen Euro erlaubt hat. Im Listing Act gibt es nur noch zwei fixe EU-Schwellenwerte: entweder fünf oder zwölf Millionen Euro. Österreich entscheidet sich für Letzteres.
Diese neue Zwölf-Millionen-Schwelle gilt nach der Novellierung in Österreich künftig nicht nur für Wertpapieremissionen (wie Aktien), sondern eben auch für die oben beschriebenen Veranlagungen, wo die Schwelle gesetzlich ebenso angehoben wird. Somit ist die Neuerung auch für die Vermögensberater relevant. Sie dürfen Veranlagungen im gewöhnlichen Gewerbeumfang beraten und vermitteln (im Unterschied zu Wertpapieren, wo es ein Haftungsdach braucht). Ihnen werden künftig erwartungsgemäß häufiger vereinfachte Emissionsprospekte als Informationsgrundlage zur Verfügung stehen.
Schwellen
Gesenkt wird mit dem neuen Gesetz zudem der Mindeststreubesitz bei IPOs auf zehn Prozent, und es gibt Erleichterungen bei der Veröffentlichung von Berichten. Der Schwellenwert für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften wird auf Basis der EU-Verordnung von 5.000 auf 20.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. (eml)















