15 Prozent Verzugszinsen: OGH verbietet Kreditkartenklauseln
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat fast zwei Dutzend Klauseln von Card Complete für unrecht befunden. Betroffene können sich zu viel verrechnetes Geld zurückholen.
21 von 22 geklagten Klauseln des Kreditkartenanbieters Card Complete hat der OGH für rechtswidrig befunden. Dazu gehört zum Beispiel ein Sollzinssatz (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent, den das Gericht als unangemessen hoch beurteilt hat, wie es in einer Aussendung der Arbeiterkammer (AK) heißt. Die AK hatte in dem Fall geklagt.
Beim Sollzinssatz sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass Card Complete im Falle einer bonitätsbedingten Kartensperre knapp 15 Prozent verrechnen darf. Das Gericht erachtete diesen Wert als weit über dem Marktniveau liegend, daher sei die Klausel gröblich benachteiligend und unzulässig.
Kein Entgelt für Schutzmaßnahme
Ebenfalls verboten ist das Sperrentgelt (Manipulationsentgelt) von 40 Euro. Laut OGH handelt es sich auch nach neuer Rechtslage bei der Sperrmöglichkeit der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme, für die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf. Das gilt auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt (etwa, wenn die Karte nach Vertragsende nicht zurückgegeben wurde).
Als gröblich benachteiligend beurteilte der OGH die Gestaltung der Mahnspesen. Zum einen, weil laut Klausel die Konsumenten auch dann zahlen müssten, wenn der Zahlungsverzug ohne ihr Verschulden auftritt. Zum anderen sehen die Bedingungen bei erster und zweiter Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vor – ohne dabei das Verhältnis zur Forderung zu berücksichtigen.
Weitere rechtswidrige und unzulässige Klauseln betreffen diverse Haftungs- und Beweislastregeln. Auch sämtliche Änderungsklauseln, die weitreichende Änderungen der AGB, der Entgelte und Gebühren mittels Zustimmungserklärung ermöglicht hätten, wurden als rechtswidrig beurteilt.
Konsumenten könnten unrechtmäßig eingehobene Entgelte zurückfordern, sagt AK-Expertin Gabriele Zgubic. Recht auf Rückforderung haben all jene, denen zu hohe Beträge auf Basis der nun vom OGH verurteilten Klauseln berechnet wurden; allerdings sind sinngleiche Klauseln ebenso umfasst. (eml)