Leitlinien für ESG-Fondsnamen: ESMA gibt Startdatum bekannt
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsicht hat im Frühjahr Guidelines dazu veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen Investmentfonds nachhaltigkeitsbezogene Zusätze im Namen tragen dürfen. Ab Herbst sind sie anzuwenden.
Der 21. November dieses Jahres ist der offizielle Starttermin: Ab diesem Datum müssen Fonds, die das Kürzel "ESG", das Schlagwort "nachhaltig" oder ähnliche Bezeichnungen im Namen führen, grundsätzlich den Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) entsprechen. Die ESMA hat am Mittwoch (21.8.) die Übersetzung ihrer Guidelines in alle offiziellen Sprachen veröffentlicht. Wie die Pariser Behörde auf ihrer Website mitteilt, sind die neuen Vorgaben drei Monate nach der Veröffentlichung anzuwenden.
Für die nationalen Aufsichtsbehörden ist schon ein früheres Datum wichtig. Bis zum 21. Oktober müssen sie die ESMA davon in Kenntnis setzen, ob sie beabsichtigen, die Leitlinien einzuhalten, vorerst nicht, jedoch ab einem späteren Zeitpunkt, oder ob sie von einer Anwendung gänzlich absehen wollen. Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hat Ende Juli bereits erklärt, sie werde die Guidelines definitiv umsetzen. Sie sollen die Verwaltungspraxis, die die Behörde vor zwei Jahren eingeführt hatte, vollständig ablösen.
Übergangsfrist von sechs Monaten
Wie die ESMA mitteilt, beträgt die Übergangsfrist für Fonds, die bereits vor dem 21. November am Markt waren, sechs Monate, also bis zum 21. Mai 2025. Bei allen Produkten, die an oder nach diesem Tag aufgelegt werden, sind die Leitlinien sofort anzuwenden.
Die europäische Aufsicht möchte mit ihren Guidelines Anleger vor "unbegründeten oder übertriebenen Nachhaltigkeitsaussagen" in Fondsnamen schützen. Vermögensverwaltern sollen sie klare und messbare Kriterien liefern, anhand derer sie beurteilen können, ob sie nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in Fondsnamen tatsächlich verwenden dürfen.
Mindestschwelle von 80 Prozent
Die Leitlinien sehen eine Mindestschwelle von 80 Prozent an Investitionen vor, die zur Erreichung ökologischer, sozialer oder nachhaltiger Anlageziele dienen sollen. Nur dann dürfen Begriffe wie "ESG" oder "nachhaltig" im Fondsnamen genannt werden. Das Regelwerk enthält zudem weitere einheitliche Kriterien für verschiedene Schlagwörter, die in der Bezeichnung von Investmentfonds enthalten sein können.
Finden sich darin die Begriffe "Environmental", "Impact" oder "Sustainability", sollen die Ausschlusskriterien der Paris-Aligned-Benchmarks gelten. Kommen im Fondsnamen die Zusätze "Transition", "Social" oder "Governance" vor, sind die EU-Climate-Transition-Benchmarks maßgeblich. Bei einer Kombination von Begriffen aus den Bereichen Transformation, Nachhaltigkeit und Impact sowie für indexreplizierende Fonds werden in den Leitlinien weitere Kriterien festgelegt. (am)