Potenzielle Kreditnehmer stoßen in Österreich auf eine äußerst intransparente Situation, wenn sie Angebote vergleichen wollen. Die Werbeangaben der Banken entsprechen außerdem oft nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Das zeigt eine internationale Studie im Auftrag der ING Diba, die vom Berliner Institut für Verbraucherpolitik (ConPolicy) erstellt wurde. Unter der Leitung von Christian Thorun wurden die Märkte Österreich, Belgien, Deutschland und Großbritannien anhand von Rechtsgutachten und Interviews mit Behörden und Verbraucherorganisationen analysiert.    

Bankenwerbung und Kreditrechner in der Kritik
Die Ergebnisse zeigen, dass besonders in Österreich kaum Kostentransparenz herrscht: Sowohl bei Kreditrechnern als auch in der Werbung wird zum Beispiel häufig nicht der effektive Jahreszins sondern der Sollzins beworben. Und oft werden selbst die effektiven Jahreszinsen falsch berechnet. Zum Beispiel, weil Kontoführungsgebühren nicht für die ganze Laufzeit angegeben werden oder weil die Restschuldversicherung, die die Banken oft zur Voraussetzung für den Abschluss machen, nicht miteinbezogen wird.

Problematisch ist den Studienautoren zufolge auch, dass in Österreich der Gesetzgeber nicht näher definiert, was er sich unter einem "repräsentativen Beispiel" für einen Ratenkredit vorstellt. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie fordert ein repräsentatives Beispiel zur Orientierung, weil der tatsächliche Zins, den der Kreditnehmer zahlen muss, am Ende ja an dessen Bonität bemessen wird. In Deutschland dürfen Banken etwa einen Zinssatz nur dann bewerben, wenn zwei Drittel der Verbraucher diesen auch wirklich bekommen, so Thorun. In Großbritannien gibt es eine klare Regelung von mindestens 51 Prozent. In Österreich gebe es keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das Angebot der Bank realitätsnah ist.

Prüfkompetenz für die FMA gefordert
Auch würden die Banken häufig entgegen der gesetzlichen Vorgaben relevante Informationen in Fußnoten oder im Kleingedruckten verstecken. Kritisiert wird darüber hinaus, dass es in Österreich als einziges Mittel für die behördliche Rechtsdurchsetzung nur Verbraucherbeschwerden gibt. Das sei unbefriedigend, da die Verbraucher zu wenig über ihre Rechte wissen. Was fehlt, sei ein behördliches Monitoring, ob die Vorgaben auch eingehalten werden. Es wäre nötig, dass Österreich sein Aufsichtsrecht dahingehend reformiert, dass die FMA eine Kompetenz für den Verbraucherschutz und für wirkungsvolle Sanktionen erhält. "Die Regelungen sind ja vorhanden. Wir sehen aber ein Rechtsdurchsetzungsproblem", so Thorun.

Die unzureichende Rechtsdurchsetzung liege zum einen an der dezentralen behördlichen Zuständigkeit, zum an deren an zu geringen Sanktionen. Mit der Durchsetzung der Vorgaben im Verbraucherkreditbereich sind in Österreich bisher nur das Bundeskanzleramt und das Justizministerium betraut (§ 30 VKrG). (eml)