Wer privat Kunststücke aus dem eigenen Bestand verkauft, sollte sich vorher mit Steuerfragen auseinandersetzen, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden. Im Prinzip müssen private Verkäufer keine Umsatzsteuer abführen. Doch bei wiederholten Veräußerungen sahen das die Finanzämter oft anders und stellten hohe Forderungen, wie das Wirtschaftsberatungsunternehmen Deloitte anlässlich eines konkreten Falles berichtet. In dem langjährigen Verfahren hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals geurteilt, dass selbst eine Vielzahl von Verkäufen aus dem Privatvermögen nicht unbedingt eine Steuerpflicht auslöst. Es kommt viel mehr darauf an, ob man als Verkäufer aktiv in den Vertrieb eingebunden ist.

Ein Sammler hatte über zwei Jahrzehnte hinweg auf Flohmärkten Möbel zusammengetragen. 2006 waren Platz und Geld nötig. Daher wurde ein Antiquitätenhändler beauftragt, 234 Stücke im eigenen Namen aber auf Rechnung des Sammlers zu veräußern. Ein voller Verkauf sollte dem Besitzer 222.000 Euro einbringen. Abholung, Aufbereitung der Möbel, Werbung und Onlineversteigerung waren Sache des Händlers. Dieser überwies in den Jahren 2007 60.000 Euro, 2008 50.000 Euro und 2011 62.000 Euro.

Finanzamt sah Umsatzsteuerpflicht
Das Finanzamt sah darin steuerpflichtige Lieferungen und forderte 20 Prozent Umsatzsteuer vom Besitzer. Begründung war, dass bei einer Vielzahl von Verkäufen an mehrere Personen über einen längeren Zeitraum eine nachhaltige und gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Obwohl der Sammler dem Händler den Bestand in einem Schwung übergab, urteilte das Finanzamt, dass ein umsatzsteuerliches Kommissionsgeschäft vorliege, wo der Sammler (Kommittent) erst jeweils dann eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung macht, wenn auch der Antiquitätenhändler (Kommissionär) einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf am Markt erzielt. Da der Antiquitätenhändler die Sammlung in Tranchen weitverkaufte, hat nach Ansicht des Finanzamts auch der Sammler wiederholte, nachhaltige und somit umsatzsteuerpflichtige Verkäufe durchgeführt.

Der VwGH urteilte nun aber anders. Die bloße Ausübung des Eigentumsrechts ist noch keine unternehmerische Tätigkeit. Auch Zahl und Umfang der Verkäufe besagen nicht allein, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Es komme auf den Einzelfall an. Entscheidend ist laut dem Gericht vielmehr, ob sich jemand selbst aktiv am Vertrieb beteiligt (wie es üblicherweise ein Händler tut). Kennzeichen dafür wären Werbung oder das planmäßige Tätigwerden oder das Unterhalten eines Geschäftslokals. Der Sammler war jedoch einzig durch die Beauftragung des Kommissionärs am Markt tätig geworden.

In der VwGH-Entscheidung heißt es, dass das "einmalige Abstoßen einer privaten Sammlung ohne Setzen aktiver Schritte zum Vertrieb als letzter Akt der privaten Vermögensverwaltung nicht der Mehrwertsteuer unterliegen solle". Laut den Experten von Deloitte ist es das erste Mal, dass der VwGH festhält, dass ein Sammlungsverkauf oder serielle Veräußerungen aus dem Privatvermögen allein noch keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen. In die USt-Pflicht gerät man laut den Experten hingegen, wenn man statt eines Kommissionärs beispielsweise einen Vermittler beauftragt und wenn man als Sammler aktiv Verkaufsgespräche mit unterschiedlichen Käufern führt. Wer eine private Sammlung verkauft, solle daher vorab die Kriterien der jüngsten VwGH-Judikatur berücksichtigen. (eml)