Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs (FPÖ), der die umfassende Steuerreform der Regierung koordiniert, ist bekanntlich kein Fan von Ausnahmebestimmungen. Er will eine "radikale Vereinfachung" bei den Einkommensteuern. Das 30 Jahre alte und oft novellierte Gesetz soll "in den Mistkübel", und einen Steuerberater dürfte ein durchschnittlicher Bürger eigentlich nicht mehr benötigen. So weit einige der Positionen, die Steuerfachmann Fuchs in den vergangenen Monaten pointiert vertrat. Leider folgten den plakativen Formulierungen bisher wenige Einzelheiten. Dafür finden Experten zwischen den Zeilen interessante Punkte: Mehrere kaum bekannte Gesetzesvorhaben, die auch die Fondsbranche betreffen, sind demnach im Finanzministerium im Gespräch, wie FONDS professionell in der aktuellen Printausgabe schreibt.

Aus für Altbestände?
Ein heikler Punkt, der dem Vernehmen nach diskutiert wird, ist das mögliche Ende der Steuerbefreiung von Kursgewinnen beim Verkauf von Altbeständen: Der Wertzuwachs von Aktien und Fonds mit Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 beziehungsweise von Anleihen und Derivaten, die vor dem 1. April 2012 gekauft wurden, unterliegt nicht der 27,5-prozentigen KESt. Auf die Frage, ob es stimme, dass darüber gesprochen wird, verweist das Finanzministerium (BMF) darauf, dass im entscheidenden ­Ministerratsvortrag vom 11. 1. 2019 vor allem Entlastungen, "aber auch strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht" vorgesehen sind.

Kommt es tatsächlich zu einer entsprechenden Änderung, wäre das aus Sicht der Depotbanken organisatorisch eine Erleichterung, weil die Bestände derzeit gesondert zu führen sind. Anlageberater und ihre Kunden müssten sich hingegen überlegen, wie sie in so einem Fall vorgehen wollen.

"Vereinfachung begrüßenswert"
"Die Altbestandsgewinne sind nicht unantastbar", sagt Nora Engel-Kazemi, Expertin mit Schwerpunkt Wertpapierbesteuerung bei Deloitte, mit Blick auf die Regierungspläne, in denen recht häufig von Pauschalierungen die Rede ist. "Wenn es zu einer Pauschalierung kommt, sieht es so aus, als ob die Altbestände fallen. Das wurde schon ein paar Mal angedeutet. Man sieht oft auch in vergleichbaren komplexen Rechtsmaterien, dass einzelne Befreiungen zugunsten einer pauschalen Besteuerung fallen", so Engel-Kazemi.

In einer anderen unnötig komplizierten Sache bestätigt das Ministerium der Redaktion, dass an einer Entwirrung gearbeitet wird. Es geht um verspätete oder korrigierte Meldungen von Fondserträgen. Zu Problemen kommt es vor allem, wenn Fonds aufgelöst oder verschmolzen werden – und das gab es zuletzt aufgrund der Straffung der Produktpaletten häufig. Der kritische Punkt dabei: Damit eine Fondsverschmelzung für den Investor KESt-frei bleibt, müssen unter anderem die letzten ausschüttungsgleichen Erträge noch einmal gemeldet werden. Und dabei kann es zu Fristverletzungen kommen, denn das Gesetz gibt der Fondsbuchhaltung dafür einen extrem engen Zeitrahmen vor.

Die Fondsrichtlinien 2018  ermöglichen zwar gemäß § 186 InvFG in diesem Fall eine pauschale Vorwegbesteuerungsmöglichkeit. Allerdings müssen Anleger dann eine Einkommensteuererklärung machen, um später auf Grundlage der endgültigen Werte besteuert zu werden. Diese Rückführung sei für den Investor ein steiniger Weg, so Engel-Kazemi, weshalb wohl viele Anleger Teile ihrer Erträge lieber dem Finanzminister "schenken".

Eine praxisnahe Lösung könnte so aussehen, dass die Depotbank, die den KESt-Abzug durchführt, ermächtigt wird, die Angelegenheit für den Investor mit einer Korrekturmeldung zu regeln. Das würde verhindern, dass Fondskunden nur aufgrund einer Verschmelzung zu einer Steuererklärung gezwungen werden, sagt Engel-Kazemi. Die Zeichen für eine solche Lösung stehen nicht schlecht: Eine "mögliche Neuregelung" sei Gegenstand von "konstruktiven Gesprächen", erfährt man aus dem BMF. Auch die Fondswirtschaft sei eingebunden.

"Umsatzsteuerschäden"
Engel-Kazemi, die unlängst gemeinsam mit anderen Wissenschaftlern und Vertretern des Fondsverbandes VÖIG ein Buch zur Investmentfondsbesteuerung vorgelegt hat, geht davon aus, dass sich das Ministerium dringend auch einem weiteren heißen Eisen widmen muss, das bei Finanzunternehmen einigen Aufwand verursachen dürfte. Es geht um österreichische Umsatzsteuerbefreiungen ("Zusammenschlussbefreiung" und "Zwischenbankbefreiung") für Unternehmen im Finanzbereich. Dass in Österreich Zusammenschlüssen im Finanzbereich Umsatzsteuer-befreit sind, ist nach EuGH-Rechtsprechung EU-Rechtswidrig. "Das ist ein sehr großes Thema. Es ist definitiv absehbar, dass es da eine Änderung geben wird", sagt Engel-Kazemi. Sie erwartet wie andere Kollegen eine Lösung des BMF im Jahr 2019.

Werden die aktuell üblichen Befreiungen gestrichen, würde das die Anlagegesellschaften etwa im Personalbereich oder bei den Gebühren zwischen Depotbank und KAG treffen, heißt es bei der VÖIG. Betroffen wären übrigens auch Maklerpools, wie der Verband "Die Maklergruppe" bestätigt. (eml)


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