Verpflichtende KI-Schulungen ab kommendem Jahr
Der EU AI Act sieht verpflichtende Schulungen zur künstlichen Intelligenz (KI) vor. Das gilt auch für den Finanzvertrieb – und zwar bereits ab Februar.
Ab 2. Februar 2025 gelten erstmals im Versicherungsvertrieb verpflichtende KI-Schulungen. Betroffen ist, wer künstliche Intelligenz verwendet. Darunter fallen etwa Programme wie ChatGPT.
Die Schulungen werden im Artikel 4 des EU AI Acts (Regulation (EU) 2024/1689) vorgeschrieben. Dort heißt es "Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen (…)".
Genaue Angaben fehlen
Der Fachverband der Versicherungsmakler betont, dass der Act keine Auskunft über die Art und Weise der Schulungsmaßnahmen gibt. Es seien sowohl interne Schulungen und Fortbildungen als auch externe Beratungen möglich.
Jedenfalls müssen die Maßnahmen mit der Tätigkeit der betroffenen Mitarbeiter korrespondieren. Im Text heißt es, dass bei der Schulung der Mitarbeiter "ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind".
Betreiber
Als Betreiber gilt die Person, das Unternehmen oder die Behörde, die entscheidet, ob und wie ein KI-System eingesetzt wird, heißt es beim Fachverband. Das bedeute, dass auch Versicherungsmakler diesen Verpflichtungen nachkommen müssen, wenn sie ihre Mitarbeiter oder andere Personen mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen betraut haben. Ausgenommen ist vom Betreiber-Begriff die rein private Nutzung von KI-Systemen. Zu schulen sind: Mit der Entwicklung von KI betraute Personen, mit dem Betrieb von KI-Systemen betraute Personen, Personen innerhalb eines Unternehmens, die KI-Systeme einsetzen.
Der AI Act selbst sehe keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung vor. Fehlende Schulungen könnten jedoch im Schadensfall als Unterlassung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten angesehen werden und zur Haftung des Unternehmens führen. (eml)