FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2025
„klimaneutral“ oder „umweltschonend“ labeln dürfen, wenn er die Werbeaussa- gen mit einem wissenschaftlich validen Verfahren belegen kann. „Für Anbieter und Vermittler von nachhaltigen Finanz- produkten gemäß Artikel 8 oder 9 der 2ȬHQOHJXQJVYHURUGQXQJ ZÌUH GDV YRQ besonderer Bedeutung gewesen, da mit diesen Produkten immer Umweltaussa- JHQ JHWURȬHQ XQG GDPLW DXFK EHZRUEHQ werden“, erläutert Pehle. Schwieriges Unterfangen Für KVGen wäre das schwierig gewor- den. „Für einen Immobilienfondsanbie- ter ist es beispielsweise ein Leichtes, in den Verkaufsprospekt zu schreiben, dass GLH .RKOHQVWRȬHPLVVLRQHQ GHU )RQGV- objekte um einen gewissen Prozentsatz sinken sollen“, so Pehle. Die Frage ist nur: Wie lässt sich das messen und belegen? Dafür müsste der Fondsanbieter unter anderem den Stromverbrauch und das Heizverhalten aller Mieter überwachen, doch das geben die allermeisten Miet- verträge bislang nicht her. „Bei einem Aktien- oder Rentenfonds wäre die Sache einfacher gewesen, denn dort hätten ESG- Ratings herangezogen werden können“, sagt Experte Pehle. Der Fondsbranche mag es gelegen kom- men, dass die Green Claims Directive bis auf Weiteres ausgesetzt ist. In SachenWer- bung mit Umweltaussagen sollten sie den- noch weiterhin vorsichtig sein. „Meiner Beobachtung nach sind sich viele KVGen noch immer nicht völlig darüber im Kla- ren, welche produktbezogenen Berichts- SijLFKWHQ HWZD HLQ )RQGV PLW VLFK EULQJW GHU QDFK $UWLNHO GHU 2ȬHQOHJXQJVYHU- ordnung eingestuft ist“, sagt Pehle. Dies dürfte vor allem mit der unglücklichen Übersetzung der englischen Originalfas- sung der Verordnung ins Deutsche zu tun haben, glaubt der Experte. Der deutsche Text bezeichnet einen Artikel-8-Fonds als Sondervermögen, das ökologische und/oder soziale Merkmale „bewirbt“. „Die deutsche Finanzaufsicht %DljQ KDW DEHU VFKRQ HUNOÌUW GDVV VLH ‚to promote‘ in diesem Zusammenhang als ‚fördern‘ und nicht als ‚bewerben‘ aus- legt“, sagt Pehle. Und ein „Fördern“ liegt GHU %DljQ ]XIROJH QLFKW EHUHLWV GDQQ YRU wenn ein Fonds lediglich in nachhal- tige Wirtschaftsaktivitäten investiert ist. „Weitergedacht bedeutet dies, dass die Förderung von Nachhaltigkeit durch die Kapitalanlage gemessen werden muss, um sie redlich, eindeutig und nicht irre- führend darlegen zu können“, erläutert der Experte. Redlich, eindeutig und nicht irreführend müssen Werbeaussagen jedoch sein, andernfalls verstoßen sie in vielen EU-Mitgliedsstaaten gegen natio- nale Gesetzeswerke. Weitere Richtlinie 'DV 5HJHOZHUN GDV LP )HEUXDU verabschiedet wurde und seit Ende Sep- tember in allen EU-Mitgliedsstaaten anzu- ZHQGHQ LVW VFKDȬW HLQHQ QHXHQ 2UG nungsrahmen, um irreführenden Umwelt- DXVVDJHQ HQWJHJHQ]XZLUNHQ 6R GHljQLHUW die Richtlinie etwa genau, was unter einer „Umweltaussage“ zu verstehen ist, was als „Nachhaltigkeitssiegel“ gelten darf und wie HLQ VROFKHV 6LHJHO ]HUWLlj]LHUW ZHUGHQ PXVV „Die Green Claims Directive braucht man eigentlich gar nicht, und ich könnte mir gut vorstellen, dass die EU-Kommission sie fallen lässt“, sagt RA Christian Waigel, Partner der Münchner Kanzlei Waigel. Ein anderes Vorhaben dürfte ein solches Schicksal vermutlich nicht ereilen: die Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy, RIS). Mit dem geplanten Regel- werk will die EU-Kommission einen sta- bilen Rechtsrahmen für Investments von 3ULYDWDQOHJHUQ VFKDȬHQ 'LH 5,6 EHljQGHW sich derzeit in den Trilogverhandlungen. Die gute Nachricht für Vermittler: Das ursprünglich von der EU-Kommission vorgeschlagene Provisionsverbot ist bereits sowohl vom EU-Parlament als auch vom Rat gestrichen worden. Offene Finanzarchitektur Und auch ein weiteres Projekt der EU- Kommission, das große Bedeutung für die Finanzbranche haben dürfte, so es denn kommt, ist derzeit im Trilog. Die YRQ GHU (8.RPPLVVLRQ SUÌVHQWLHUWH Open-Finance-Initiative inklusive der Ver- ordnung mit dem Namen „Framework for Financial Data Access Regulation“ (FIDA) sieht vor, dass Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen anderen Anbietern Einblick in sämtliche Finanz- daten ihrer Kunden gewähren müssen – natürlich nur, sofern diese es wünschen. Geplant sind sogenannte Cockpit-Apps. Vertraut etwa ein Anleger seinem Finanz- berater so sehr, dass er sich entscheidet, dessen App zu nutzen, werden dort all VHLQH ljQDQ]LHOOHQ 'DWHQ HLQJHVSLHOW 'HU 9HUPĆJHQVSURlj NĆQQWH GDQQ PLW einem Blick in die Cockpit-Anwen- dung erkennen, ob sich an den Ein- kommens- oder Vermögensverhältnissen eines Bestandskunden etwas verändert hat und daher vielleicht Beratungsbe- darf besteht. Verfügt er selbst über eine breite Produktpalette oder arbeitet er mit anderen Dienstleistern zusammen, kann er immer wieder interessante Angebote unterbreiten. In einigen EU-Ländern, unter anderem in Österreich, kommt FIDA in der Finanz- branche nicht gut an. In Deutschland hin- JHJHQ ljQGHW GDV 3URMHNW EUHLWH 8QWHUVWĞW- zung. Sollte FIDA tatsächlich umgesetzt werden, wird es zwar lange brauchen, bis alle Daten so aufbereitet sind, dass sie sich im Berufsalltag von Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern problemlos nut- zen lassen. „Dann aber kann ein Berater als Lebenscoach, Finanznavigator und strate- gischer Partner für seine Kunden fungie- ren“, sagt Andreas Beys, Vorstand beim Vermögensverwalter Sauren. „Auf diese Weise kann er seiner Klientel ein echtes ‚Financial Home‘ bieten“, erklärt er. ANDREA MARTENS FP fondsprofessionell.at 3/2025 261
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