FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2025
Problematisches Urteil Ausgelöst durch die sogenannte „Fitnessstudio-Entscheidung“ des OGH im Jahr 2022 sind österreichweit Kreditinstitute Klagen von Kreditnehmen ausgesetzt. Ein Überblick. Ö sterreichische Banken verrechnen ih- ren Kreditkunden bei Abschluss eines Kreditvertrags in der Regel ein Kreditbear- beitungsentgelt in Höhe von 0,5 bis vier Prozent der Kreditsumme. Damit soll der Aufwand abgegolten werden, der beim Bearbeiten des Kreditantrags anfällt, etwa für die Bonitätsprüfung und das Erstellen der erforderlichen Unterlagen. Viele Ver- braucherschützer sehen darin ein unzuläs- siges „Körberlgeld“. Sie argumentieren, dass der Aufwand der Bank bereits durch die Kreditzinsen abgegolten wird.Weiters wird bemängelt, dass das Kreditbearbeitungs- entgelt nicht in einem angemessenen Ver- hältnis zum Aufwand steht oder auch dass dieses im Kreditvertrag nicht transparent genug ausgewiesen ist. Die daraus folgen- den Verfahren, die in zahlreichen Entschei- dungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) mündeten, führten zu teils widersprüch- lichen Ergebnissen. Ausgangspunkt ist eine Leitentscheidung des OGH von 2016. In 6 Ob 13/16d ent- schied der OGH, dass Kreditbearbeitungs- entgelte ein Teil der Hauptleistung eines Kreditvertrags seien. Damit liege deren Ver- einbarung (mit wenigen Ausnahmen) im alleinigen Ermessen der Vertragsparteien. Kreditbearbeitungsentgelte können folglich nicht dahingehend überprüft werden, ob sie angemessen sind. Unabhängig davon erachtete der OGH das Entgelt weder als gröblich benachteiligend noch als intrans- parent.Dieses rechtliche Ergebnis wurde in der Folge vom OGH mehrfach bestätigt. Es sah danach aus, dass diese Frage end- gültig entschieden ist, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entschei- dungen ein spanisches Kreditinstitut (Caixa Bank) betre end den Kreditnehmern neue Argumente lieferte. Obiter Dictum Dies hatte auch Ein uss auf das öster- reichische Höchstgericht. 2022 kam es in einer OGH-Entscheidung zu einem soge- nannten Obiter Dictum. Dabei tri t der OGH eine von der eigentlichen Entschei- dung unabhängige Aussage, die oftmals nicht näher erläutert wird und Raum für Interpretation bietet. In der „Fitnessstudio- Entscheidung“ hatte der OGH die Zuläs- sigkeit von Servicepauschalen eines Fitness- studios zu prüfen. Er kam zum Ergebnis, dass diese keine Hauptleistungen betre en und einer Angemessenheitsprüfung unter- zogen werden können. Da der verrechne- ten Pauschale keine Leistungen gegenüber- stehen, seien diese unzulässig. In einem Nebensatz erwähnte der OGH noch, dass wohl auch Bearbeitungsentgelte zwischen Verbraucher und Banken neu zu bewerten seien. Damit wurde die rechtliche Debatte neu angefacht, und nicht nur Verbraucher- schutzverbände begannen, die entsprechen- den Vertragsklauseln der Banken gericht- lich überprüfen zu lassen. Auch viele Pro- zesskosten nanzierer sprangen auf den Zug auf. Zahlreiche Klagen gegen Banken waren die Folge. Es folgten weitere Entscheidungen, so auch des OGH. In der Entscheidung 2 Ob 238/23y äußerte sich der OGH zur Zuläs- sigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten aus Transparenzgesichtspunkten. Er entschied, dass der Begri des Kreditbearbeitungsent- gelts ausreichend transparent sei. Allerdings Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OGH führt dazu, dass Konsumen- ten das beim Kreditvertragsabschluss verrechnete Kreditbearbeitungsentgelt zurückfordern. Auch für Vermittler ist das nicht unproblematisch. STEUER & RECHT Finanzierung 238 fondsprofessionell.at 2/2025 FOTO: © STOCKFOTOS-MG | STOCK.ADOBE.COM
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