FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2022

beck interpretiert das so: „Anders ausge- drückt bestätigt die ESMA damit, dass der Wechsel eines Fondsmanagers eine Ände- rung darstellt, die sich in erheblichemMaß auf die Wertentwicklung eines Fonds aus- wirken kann.“Damit werde die Bedeutung des Fondsmanagers gewissermaßen „offi- ziell“ anerkannt. Der Analyst hofft daher, dass die Leitlinie künftig für mehr Trans- parenz sorgen wird. Erschreckend Aber ist es tatsächlich so, dass viele Fondsgesellschaften es in dieser Hinsicht immer noch an Transparenz fehlen lassen, was schon in den 1990er-Jahren beklagt wurde? Damals setzten die ersten angel- sächsischen Investmenthäuser, die mit ihren Fonds am deutschen Markt aktiv wurden, neue Transparenzstandards, indem sie die Namen der verantwortlichen Fonds- manager veröffentlichten. Auf Nachfrage erklärt dazu Detlef Glow, Leiter von Lipper EMEA Research: „In unserer Datenbank sind es erschreckend viele, um nicht zu sagen Tausende von Fonds, bei denen uns keine Daten zum Namen des verantwort- lichen Fondsmanagers geliefert wurden.“ Demnach scheinen es viele Fondsgesell- schaften immer noch vorzuziehen, sich hinter Angaben wie „Teamansatz“ oder „Managementteam“zu verstecken oder ein- fach gar keine Angaben zu machen, statt den Namen desjenigen zu offenbaren, der am Ende die Wertpapierorder unter- schreibt und damit der tatsächlich Verant- wortliche im Portfoliomanagement ist. Und es sieht so aus, als ob sich daran auch künftig nicht wirklich viel verändern wird. Auf die Passage in den ESMA-Leit- linien angesprochen, erklärt zum Beispiel ein Sprecher des BVI: „Nach unserer Auf- fassung wird die Vorgabe in den ESMA- Leitlinien (vgl. Kapitel 6.4 Ziffer 45) nicht dazu führen, dass bei einem Teamansatz künftig alle Teammitglieder in den Mar- ketingmaterialien des jeweiligen Fonds benannt werden müssen.“ Auch Juristen zeigen sich skeptisch in Bezug auf durch die Leitlinien möglicher- weise ausgelösten Veränderungen. „Ich glaube nicht, dass der Fondsmanager kon- kret benannt werden muss“, erklärt zum Beispiel Christian Waigel von der gleichna- migen Münchner Kanzlei. „Nur wenn es insgesamt zu einemWechsel des Fondsma- nagements gekommen und dadurch eine Änderung der Wertentwicklung eingetre- ten ist, sollte das offengelegt werden.“Dem pflichtet auch Martin Duncker von Schlat- ter Rechtsanwälte in Heidelberg bei. „Die Aussage der Leitlinie in Textziffer 45 ist nach meinem Verständnis nicht so zu ver- stehen, dass ein Fondsmanager konkret be- zeichnet werden muss“, so Duncker. „Viel- mehr fordert die Leitlinie, dass jede Ände- rung, die sich in erheblichemMaße auf die frühere Wertentwicklung des beworbenen Fonds ausgewirkt hat, deutlich offengelegt werden sollte.“ Ein Wechsel des Fondsma- nagers sei dabei als Beispiel genannt. „Eine Aussage darüber, ob künftig nur noch le- diglich ein verantwortlicher Fondsmanager namentlich benannt werden sollte, enthält die Leitlinie aber eben nicht.“ Zuversicht Sauren-Analyst Weinbeck bleibt den- noch optimistisch: „Auch wenn die neuen Leitlinien bisher wenig Beachtung gefun- den haben, betreffen sie doch ein Thema, das derzeit in aller Munde ist: das Thema Nachhaltigkeit.“ Und unter dem ESG- Gesichtspunkt sei seiner Auffassung nach auch jede Investmentgesellschaft angehal- ten, selbst eine gute Corporate Governance an den Tag zu legen. Das beinhalte gerade auch die transparente Kommunikation von Fondsgesellschaften mit ihren Anlegern im Hinblick auf den entscheidenden Erfolgs- faktor für einen Fonds: den verantwort- lichen Manager. HANS HEUSER FP Matthias Weinbeck, Sauren: „Auch jede Fonds- gesellschaft ist angehalten, selbst eine gute Corporate Governance an den Tag zu legen.“ » Ich glaube nicht, dass der Fondsmanager konkret benannt werden muss. « Christian Waigel , Rechtsanwalt Martin Duncker, Schlatter Rechtsanwälte: „Die Leitlinie verlangt nicht, dass künftig nur noch ein verantwortlicher Fondsmanager benannt wird.“ fondsprofessionell.at 2/2022 217 FOTO: © KONRAD GOES | SCHLATTER RECHTSANWÄLTE, PHILIPPE RAMAKERS | SAUREN

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