FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2021

Mit dem neuen Anti-Geldwäsche- Paket könnte es bald unmittelbar Besuch aus Brüssel geben. Die neue Anti-Money Laundering Authority (AMLA) soll in Zukunft als zentrale Stelle für die Aufsichtsbehörden dienen. Verschärfte Spielregeln Die EU will mit einem umfassenden neuen Anti-Geldwäsche-Paket eine zentrale EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung einrichten. Ein möglicher Standort der neuen Behörde könnte Wien sein. D ie EU-Kommission hat am 20.7.2021 ein umfassendes Anti-Geldwäsche- Paket veröffentlicht. Es umfasst eine Richt- linie und drei Verordnungen. Ziel des Maßnahmenpakets ist, das EU-System zum Bekämpfen von Geldwäsche und Terroris- musfinanzierung zu modernisieren. Geld- wäsche und Terrorismusfinanzierung sol- len in Zukunft besser erkannt werden und auf ein robustes, zukunftsfähiges Durchset- zungssystem treffen. Die EU setzte bisher in der Geldwäsche- bekämpfung auf Richtlinien. Erst vor Kur- zem, am 3.12.2020, trat die 6. Geldwäsche- richtlinie in Kraft, die bis zum 3.6.2021 umzusetzen war. Richtlinien müssen von den EU-Mitgliedsstaaten immer in natio- nales Recht umgesetzt werden. Das führt in der Folge zu uneinheitlichen Regelun- gen in den Mitgliedsstaaten und zu einer verzögerten Anwendung dieser. Das soll sich mit dem neuen Anti-Geldwäsche- Paket der EU-Kommission ändern. Verord- nungen sind anders als Richtlinien in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar anwend- bar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die in den Mitglieds- staaten anzuwendenden Bestimmungen und Vorgaben werden damit immer ein- heitlicher. Und dieses Ziel ist auch wenig überraschend – soll doch in Zukunft eine zentrale Anti-Geldwäsche-Behörde die Bestimmungen vollziehen. Erweiterung des Kreises Unter den Verpflichteten werden jene Personen verstanden, die die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kun- den, anzuwenden haben. Sie müssen außer- dem jeden Verdacht der Geldwäsche an die zentrale Meldestelle übermitteln. Bisher umfasste der Kreis der Verpflichteten im Wesentlichen Finanzinstitute sowie einige andere Unternehmen und Anbieter außer- halb des Finanzsektors. Mit dem Anti-Geldwäsche-Paket wird der Kreis der Verpflichteten insbesondere in Bezug auf Krypto-Dienstleister erweitert. Derzeit fallen nur bestimmte Kategorien von Krypto-Dienstleistungsanbietern (etwa Verwahrer) unter die Vorschriften. In Zu- kunft soll der gesamte Krypto-Sektor (etwa Berater über Krypto-Werte,Dienstleister bei der Annahme und Übermittlung von Auf- trägen) von den Anti-Geldwäsche-Vorschrif- ten umfasst werden. Damit müsste jeder Krypto-Dienstleistungsanbieter künftig bei jedem Transfer virtueller Vermögenswerte die Identität des Kunden feststellen. So soll gewährleistet werden, dass mögliche ver- dächtige Transaktionen ermittelt und, wenn notwendig, blockiert werden. Barzahlungsobergrenze Eine wesentliche Neuerung in der Geld- wäschebekämpfung, die in Österreich sehr viel Aufmerksamkeit erregt, ist die EU-wei- te Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro, darüber hinausgehend sollen Barzahlun- gen nicht mehr zulässig sein. Es soll damit erschwert werden, Geld aus kriminellen Geschäften in die reguläre Wirtschaft ein- zuspeisen. Auch anonyme Krypto-Geld- börsen (Wallets) sollen untersagt werden, wie es schon bisher bei anonymen Spar- büchern oder Bankkonten der Fall ist. STEUER & RECHT Geldwäsche 248 fondsprofessionell.at 3/2021 FOTO: © B. PLANK/ IMBILDE.AT | STOCK.ADOBE.COM

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