FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2021

schaftskammer. Viele Finanzdienstleister müssen seit 10. März ebenfalls Offenle- gungspflichten erfüllen: Auf den Internet- seiten ist der Umgang mit Nachhaltigkeits- risiken zu erklären. Die Umsetzung sei weitgehend gut gelungen, so Moth. Der Fachverband hat eine Beispielsammlung solcher Deklarationen für Verpflichtete ver- öffentlicht, insbesondere für Wertpapierfir- men mit Anlageberatung/Portfolioverwal- tung,Wertpapierdienstleister (als juristische Person mit Anlageberatung) und Vertrei- ber von Versicherungsanlageprodukten. Es zeichnet sich aber bereits ab, dass in den kommenden Monaten viele neue Details zur Nachhaltigkeit zu klären sind. Kommendes Jahr müssen Anlageberater verpflichtend fragen, ob Kunden ESG-kon- form anlegen wollen. So sieht es die im April mit Verspätung eingetroffene Ände- rungsverordnung zur Mifid-II-Richtlinie vor. Als Stichtag für die Abfrageverpflich- tung stand zuerst der Jahresbeginn 2022 im Raum, nun dürfte es im Oktober 2022 so weit sein.Ohnedies gilt auch jetzt schon: Wenn Kunden Nachhaltigkeitsbedürfnisse signalisieren, müssen Berater darauf einge- hen. Aus heutiger Sicht sind bei explizitem Nachhaltigkeitswunsch nur noch Artikel-8- und -9-Fonds erlaubt. Alles andere dürfte Haftungsfragen mit sich bringen. Nicht einfach scheint es aber zurzeit noch, solche Produkte zu identifizieren: Beim Daten- anbieter Mountain-View heißt es zwar, die Auswertung nach Artikel 8 und 9 sei bereits möglich, andere gaben hingegen keine oder keine positive Rückmeldung. Zu beachten ist: Die Klassifizierung nach Artikel 8 und 9 ist an sich kein Qualitäts- standard. Sie verlangt nur, dass Anbieter er- klären, wie sie verschiedene Versprechen einhalten. Solche Fonds könnten aber wei- ter in umweltverschmutzende Unterneh- men investieren. Streng ist hier hingegen der Mifid-II-Änderungsvorschlag: Berater sollen künftig fragen, welchen ESG-Anteil ein Kunde mindestens wünscht. Das kom- plexe Zusammenspiel von Offenlegungs- verordnung, Mifid II- und IDD-Änderung so wie Taxonomieverordnung (1.1.2022) werde wohl noch einige Fragen aufwerfen, so Moth. EDITH HUMENBERGER-LACKNER FP Nachhaltige Fonds und Pläne der österreichischen KAGen 21 Produkte aus der strengste Kategorie (Artikel 9) stehen derzeit bei österreichischen Fondslieferanten zur Auswahl. Quelle:FONDSprofessionell,AngabenvonUnternehmen,dieRückmeldunggaben. KAG Konventionelle Fonds Artikel-8- Fonds Artikel-9- Fonds Ungefährer Plan bis 2022 Anmerkungen 3 Banken-Generali Inv. 191 23 0 – – Allianz KAG Keine Angaben 8 0 – Publikumsfonds Amundi Austria 8 37 4 Anteil von Artikel-8- und -9-Fonds bis 2022 bei 100 Prozent In Österreich domizilierte Publikumsfonds Erste AM 113 37 5 Plan: ca. 10 weitere Publikumsfonds nach Artikel 8 Publikumsfonds Erste Immobilien KAG 1 1 0 – Publikumsfonds Gutmann KAG Keine Angaben 22 0 – – Iqam Invest 0 15 0 – – Kepler Fonds KAG Keine Angaben 5 0 3 neue Ethik-Fonds (Art. 8) für 2021/2022 geplant Publikumsfonds LLB Immo KAG 2 2 0 – – LLB Invest KAG 246 22 10 – Publikums- und Spezialfonds Master Invest KAG 35 (32) 13 (2) 0 Anstieg auf 25 (10) Artikel-8-Fonds Publikumsfonds (Werte der Spezialfonds in Klammern) Raiffeisen KAG rd. 70 15 2 Plan: Artikel 6: rd. 50, Artikel 8: rd. 30, Artikel 9: 2 Gesamtzahl für 2022 sinkt aufgrund geplanter Fusionen Schoellerbank Invest AG 54 3 0 – – Sparkasse OÖ KAG 27 4 0 9 Artikel-8-Fonds Publikumsfonds Thomas Moth, Geschäftsführer der Fachgruppe Finanzdienstleister, beschäftigt sich mit dem kom- plexen Zusammenspiel diverser EU-Rechtsvorgaben. fondsprofessionell.at 2/2021 247

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