FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2020
Kürzlich veröffentlichte das Finanz- ministerium einen Entwurf, mit dem das Alternative Investmentfonds Ma- nager-Gesetz, das Immobilien-Invest- mentfondsgesetz und das Investment- fondsgesetz geändert werden sollen. Neues vom Gesetzgeber Relativ geräuschlos verabschieden die Gesetzgeber neue Regeln für offene Immobilienfonds und Crowdinvestments , die einer gewissen Logik folgen. Der Aufwand ist aber beträchtlich. M an könnte meinen, dass es in der Politik nur noch um die Eindäm- mung der Corona-Pandemie und die Abwehr einer veritablen Wirtschaftskrise geht. Doch neben den Gesetzen und Ver- ordnungen zu Covid-19 befassen sich die Ministerien und Parlamentarier mit ande- ren Vorhaben, die auf den ersten Anblick unspektakulär wirken, bei genaueremHin- sehen aber durchaus spannend sind. Im Oktober veröffentlichte das Finanz- ministerium einen Entwurf, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Ge- setz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geän- dert werden sollen. Ziel der Novelle, die sich bis Mitte November in Begutachtung befand, ist die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb. Neue Haltefrist bei Immofonds Das Papier sieht drei wesentliche Ände- rungen vor: Zunächst sollen die Rahmen- bedingungen für den grenzüberschreiten- den Vertrieb von Investmentfonds verbes- sert werden. Außerdem will die Regierung mit Einschränkung Pre-Marketing für Alternative Investmentfonds (AIF) erlau- ben. Damit könne vorab getestet werden, inwieweit professionelle Anleger Interesse an einem Fonds haben. Der dritte Punkt hat es in sich: Denn der Gesetzgeber schränkt die Rückgabe von Anteilen an offenen Immobilienfonds ein. Damit sollen künftig „Liquiditätsinkon- gruenzen“ verhindert werden. Das ist eine proaktive Regelung für einen aus heutiger Sicht nicht erkennbaren Fall in der Zukunft, in dem Anleger kurzfristig hohe Anteilsbeträge abstoßen. Deshalb wird Paragraf 11 Immobilien- Investmentfondsgesetz dahingehend geän- dert, dass die Fondsanteile ab dem Jahr 2027 erst nach einer Haltedauer von min- destens zwölf Monaten zurückgegeben werden dürfen. Die Kapitalgesellschaften müssen die Anteile nur noch vierteljährlich annehmen und können die Auszahlung unter „außergewöhnlichen Umständen vorübergehend“ aussetzen, wenn „dies un- ter Berücksichtigung berechtigter Inter- essen der Anteilsinhaber erforderlich er- scheint“. Durch diese Regel erhalten die Fondsmanager Zeit, nötigenfalls Immobi- lien zu verkaufen, ehe Geld an die Anleger fließen muss. Skepsis schwingt mit Die Erste Immobilien KAG befürwortet gegenüber FONDS professionell grund- sätzlich die Einführung der Rückgabefris- ten. Damit werde der Grundkonflikt zwi- schen täglicher Rückgabe von Anteilen und den nur mit längerer Vorlaufzeit veräußerbaren Immobilien gelöst. Aus die- semGrund wurden in Deutschland bereits im Jahr 2013 die Mindesthaltedauer von 24 Monaten und eine einjährige Kündi- gungsfrist eingeführt. In Verbindung mit der gesetzlich vor- geschriebenen Liquiditätsquote, die in Österreich bei zehn Prozent des Fonds- vermögens liegt, lassen sich die Cashflows und Erträge der Immobilienfonds durch die regulierte Anteilsrückgabe besser steuern. „Immobilien müssen dann bei Bedarf nicht unter Druck zu eventuell STEUER & RECHT AIFMG und ImmoInvFG FOTO: © GINA SANDERS | STOCK.ADOBE.COM, KLAUS RANGER, CONDA 250 fondsprofessionell.at 4/2020
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