FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2020

Die Markets in Crypto-assets (MiCA) tritt voraussichtlich frühestens 2022 in Kraft und sieht umfangreiche Neuerungen vor – etwa eine Konzessionspflicht für Krypto- Anlageberatung. Konzessions pflicht Kryptowerte sind auf dem Vormarsch. Dennoch ist der gesetzliche Rahmen für sie bisher fragmentiert. Mit der neuen Verordnung zu Märkten für Kryptowerte will die EU-Kommission das nun ändern. D ie Krypto-Welt ist in stetiger Bewe- gung: Jüngst überschritt der Wert eines Bitcoin den Höchststand der letzten zwei Jahre, auch der Zahlungsdienst-Gigant PayPal will sich nach eigenen Aussagen auf das Krypto-Parkett wagen. Doch nicht nur die Marktteilnehmer haben Kryptowerte ins Rampenlicht gerückt – auch der (euro- päische) Gesetzgeber hat gehandelt: Mit einem Entwurf für eine Verordnung zu Märkten für Kryptowerte (Markets in Crypto-assets, MiCA) hat die Europäische Kommission aufhorchen lassen und einen echten „Gamechanger“ angekündigt. Die Kommission verspricht sich davon nicht weniger als einen stabilen Rechtsrahmen, der die EU als Marktplatz für Kryptowerte zum weltweiten Vorreiter machen soll. Schon der Titel der MiCA wirft die erste Frage auf: Was sind Kryptowerte eigentlich? Kryptowerte sind digitale Abbildungen von realen Werten oder Rechten über eine dezentral verwaltete Technologie wie zum Beispiel die Blockchain. Diese Definition wird in der MiCA erstmals gesetzlich veran- kert sein. Eine Kryptowährung ist demge- genüber ein digitales Abbild eines realen Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben wird und trotz des fehlenden Zahlungsmittelstatus als Tauschmittel akzeptiert wird. Diese Defi- nition ist ebenfalls gesetzlich festgelegt, sie ergibt sich aus dem Finanzmarkt-Geld- wäschegesetz beziehungsweise der 5. Geld- wäscherichtlinie.Der Unterschied zwischen einem Kryptowert und einer Kryptowäh- rung liegt darin, dass Kryptowährungen eine zahlungsmittelähnliche Funktion auf- weisen – während das für einen Kryptowert nicht unbedingt notwendig ist. Der Begriff des Kryptowerts reicht daher weiter: Jede Kryptowährung ist ein Kryptowert, aber nicht jeder Kryptowert ist eine Kryptowäh- rung.Da Kryptowährungen auch durch das FM-GwG reguliert werden, gibt es hier Po- tenzial für Überschneidungen. Hier liegt der Ball beim Gesetzgeber, der das Verhält- nis von MiCA und FM-GwG wohl noch klären muss.Kryptoasset hat demgegenüber keine eigene Bedeutung und wird meistens nur als Synonym für Kryptowährungen oder Kryptowerte verwendet. Interessant ist in diesem Zusammen- hang auch das Zusammenspiel von Wert- papieren und Kryptowerten, schließlich können, Wertpapier auch über die Block- chain begeben werden. Die MiCA ordnet sich dem bestehenden europarechtlichem Wertpapieraufsichtsrecht allerdings unter: Sobald ein Kryptowert die Kriterien eines Wertpapiers erfüllt, ist die MiCA nicht mehr anwendbar – dafür allerdings Mifid II und Co. Prospektpflicht light Kryptowerte dürfen in Zukunft nur mehr öffentlich angeboten werden, wenn zuvor ein sogenanntes Whitepaper veröf- fentlicht wurde. Darin müssen die Charak- teristika des Kryptowerts, der Emittenten, damit verbundene Risiken und vieles mehr beschreiben sein. Inhaltlich ähnelt dieses Whitepaper einem Prospekt. Die Kom- mission wollte mit den unterschiedlichen Begriffen aber vermutlich Verwechslungen zum bekannten Kapitalmarktprospekt unterbinden und den Unterschied in der Bezeichnung hervorheben. Das White- STEUER & RECHT MiCA FOTO: © MIKE FOUQUE | STOCK.ADOBE.COM 248 fondsprofessionell.at 4/2020

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=