FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2020
Neu ist auch, dass bevor eine Geschäftsbe- ziehung mit einer juristischen Person begon- nen wird, künftig zudem ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ein- zuholen ist. Wie auch im FM-GwG sieht die Neufassung der Gewerbeordnung vor, dass Gewerbetreibende „zu Beginn“ einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person – genauer gesagt mit einem Rechtsträ- ger gemäß § 1 WiEReG – einen (kosten- pflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einholen müssen. Des Weiteren gibt es künftig für Kunden, „die in Drittländern mit hohem Risiko nieder- gelassen sind“, einen eigenen umfassenden Paragrafen: Ebenso wie im FM-GwG sind auch in der Gewerbeordnung zukünftig ver- stärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Ge- schäftsbeziehungen oder Transaktionen anzu- wenden, an denen Kunden aus Drittländern mit hohem Risiko beteiligt sind. Dies bedeutet unter anderem das Einholen von Informa- tionen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens sowie das Einholen von Infor- mationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen. Gänzlich neu sind auch die Paragrafen 32a und 32b, die die „Registrierung von Dienst- leistern von virtuellen Währungen“ regeln. Die Dienstleister müssen sich nun bei der FMA registrieren. (siehe auch Artikel auf Seite 268). GEORG PANKL | FP Foto: © Günter Menzl, Capital Bank Änderungen und Auswirkungen der 5. Geldwäscherichtlinie auf das FM-GwG Änderung durch 5. GWRL /FM GwG Novell 2019 1.) Verlängerung der Aufbewahrungspflicht von 5 auf 10 Jahre 2.) Verbot von anonymen Schließfächern 3.) Zwei neue Kriterien für erhöhtes Risiko: .) Personen, die aus einem Drittland stammen und die Staatsbürgerschaft im Austausch gegen Übertragung von Kapital, den Kauf von Immobilien oder Staatsanleihen oder Investitionen in Gesellschaften beantragen .) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kulturgüter und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außer- gewöhnlichem wissenschaftlichem Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten 4.) Einheitliche Vorgaben für Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko: .) Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und den/die wirtschaftlichen Eigentümer .) Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung .) Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers/der wirtschaftlichen Eigentümer .) Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen .) Einholung der Zustimmung der Führungsebene vor Eingehen oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung .) verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen 5.) Neue Regelungen zum Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG): .) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem österreichischen Rechtsträger gemäß WiEReG ist ein WiEReG-Auszug einzuholen (bei Rechtsträgern aus Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten mit vergleichbaren Registern ist der Auszug einzuholen .) Registerauszug für jedermann zugänglich (allerdings keine Personensuche möglich, nur die Entitäten können abgefragt werden) .) Bei Erkennen von Fehlern im Register müssen Verpflichtete einen Vermerk setzen (oder zuvor dem Rechtsträger eine Frist zur Behebung einräumen) 6.) FMA und Geldwäschemeldestelle erhalten Einsicht in das Kontenregister Einführung der Pflicht zur Aktualisierung der Dokumentation zu einem Kunden, wenn eine rechtli- che Verpflichtung besteht, den Kunden im Lauf des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu über- prüfen, oder bei Pflicht zur Kontaktaufnahme nach GMSG Auswirkung auf Finanzdienstleister Die Dokumentationen zum Kunden müssen – auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung – deutlich länger aufbewahrt werden als bisher. Das gilt auch für bis 10. 1. 2020 nach der „alten“ Frist noch nicht abgelaufene Dokumentationen. Bestehende anonyme Schließfächer müssen bis zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach FM-GwG nicht verwendet werden und sind besonders zu kennzeichnen. Neue dürfen nicht mehr eröffnet werden. Die internen Kundenratingsysteme müssen an die neuen Hinweise angepasst werden. Insbesondere Geschäftsbeziehungen zu den neu definierten zusätzlichen Risikobranchen unterliegen künftig in der Regel den Vorgaben für Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikokunden. Die bisherigen internen Maßnahmen in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikokunden müssen an die nun gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen adaptiert werden (bislang konnte jedes Institut sich selber Maßnahmen überlegen). Bei jedem Neugeschäft zu juristischen Personen aus Österreich oder EU ist ein WiEReG-Auszug zusätzlich zum Firmenbuchauszug einzuholen. Der Auszug kostet ab drei Euro (abhängig von der Art des Auszugs). Weiters muss künftig eine Diskrepanz, die dem Finanzdienstleister zwischen dem Auszug und eigenen Recherchen auffällt gemeldet werden (Fristsetzung an Kunden zur Vornahme der Sanierung möglich). Zusätzliche Möglichkeit für die FMA zur Kontrolle, ob ein Finanzdienstleister eine Geschäftsbezie- hung mit bestimmten Personen hat. Falls der Kunde einen Wohnsitzwechsel bekanntgibt, der einen Wechsel des steuerlichen Domizils nach sich zieht (z. B. von Ö nach D), dann ist die gesamte Kundendokumentation zu aktualisieren. Quelle: C-SUITE Compliance GmbH Andreas Dolezal: „Der Begriff Mittelsmann ist nicht definiert, da braucht es eine Klarstellung.“ Volker Enzi, C-Suite: „Allgemein gesagt ist die 5. GWRL kein großer Wurf, es sind nur kleinere Novellierungen.“ 273 www.fondsprofessionell.at | 1/2020
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