FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2020

Foto: © Franz Pfluegl | stock.adobe.com V ertrauliche Unterlagen im Umfang von 2,6 Terabyte des panamaischen Off- shore-Dienstleisters Mossack Fonseca wurden im Jahr 2016 von einem anonymen Whistleblower an Journalisten der „Süddeut- schen Zeitung“ übergeben. Die insgesamt 11,5 Millionen Dokumente, hauptsächlich E- Mails, PDFs und Fotodateien sowie Auszüge aus einer internen Datenbank der Kanzlei, sind heute unter dem Begriff „Panama Papers“ bekannt. Insgesamt zeigte sich bei der Aus- wertung der Daten erstmals, in welchemAus- maß international mittels Briefkastenfirmen Steuerhinterziehung und Geldwäsche betrie- ben wird. Als Reaktion auf die neuen Erkennt- nisse wurde 2018 die 5. Geldwäscherichtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen. Seit Anfang Jänner 2020 ist die Richtlinie nun auch hierzulande im Finanz- markt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) sowie im Wirtschaftlichen Eigentümer Registerge- setz (WiEReG) umgesetzt. Während für die heimischen Banken die gesetzliche Lage also bereits klar ist, warten Vermögensberater und Versicherungsvermittler noch auf die Umset- zung in deren jeweiligen Gewerbeordnungen. Ähnliche zeitliche Verzögerungen sind der Branche noch aus der IDD-Umsetzung in un- angenehmer Erinnerung. „Für die Umsetzung in der Gewerbeordnung gibt es aber bereits seit 19. 12. 2019 einen Ministerialentwurf, ich denke daher, dass die Umsetzung bis Ende des zweiten Quartals erfolgen wird“, erklärt Volker Enzi von der österreichische Comp- liance-Beratungs-Gesellschaft C-Suite. Die Begutachtungsfrist zum besagten Entwurf endete am 17. 12. 2019, bis dahin gab es zahl- reiche Stellungnahmen, unter anderen auch von der Wirtschaftskammer (WK). „Ob und was darauf in den Gesetzestext übernommen wird, wissen wir noch nicht“, relativiert Com- pliance-Experte Andreas Dolezal, der am Inhalt der Stellungnahme mitgewirkt hat. Ein wesentlicher Punkt, an dem sich die WK je- denfalls stößt, ist der im Entwurf neu einge- fügte Paragraf 89, der wie folgt lautet: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber eine na- türliche Person ist, welche Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 ausübt und als Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlosse- nen Person tätig ist. Dabei geht es vor allem um den Begriff des ,Mittelsmann‘. Dieser wird im Entwurf nicht genauer definiert. Wenn man den Begriff recherchiert, kommen als Synony- me Begriffe wie ,Vermittler, Agent, Repräsen- rant‘ . “ Es dürfte sich nach Auffassung der WK beim „Mittelsmann“ aber nicht bloß um einen „Vermittler“ handeln, da der Begriff „Vermittler“ in den einschlägigen gewerbe- rechtlichen Bestimmungen (§ 365 m1 Abs. 2 lit. b) ebenfalls verwendet wird. Daraus folgt für die WK, dass der Mittelsmann weiter ge- fasst sein muss als ein bloßer Vermittler. „Es ist für uns nicht klar, warum mit dieser Be- stimmung eine Konstruktion über einen neu eingeführten ,Mittelsmann‘ gesucht wird, an- stelle festzuschreiben, für welche Gewerbebe- rechtigungen welche Art von Straftat zu einem neuen Entziehungstatbestand führen soll“, schreibt die WK in ihrer Stellungnahme. „Kein großer Wurf“ Alles in allem rechnen die Experten trotz- dem nicht damit, dass sich zwischen dem Entwurf und dem endgültigen Gesetz noch deutliche Veränderungen ergeben werden. So meint Enzi: „Allgemein gesagt ist die 5. GWRL kein großer Wurf, es sind nur kleinere Novellierungen.“ Sieht man sich die Tabelle mit den wesentlichsten Änderungen an, so fällt auch auf, dass es nur eine Änderung (Punkt 1) nicht vom FM-GwG in den Ent- wurf der Gewerbeordnung geschafft hat. Während die Aufbewahrungsfristen im FM-GwG auf zehn Jahre verlängert wurden, sieht die Gewerbeordnung weiterhin eine Frist von fünf Jahren vor. Dem Vernehmen nach ging der Wunsch nach einer Verlängerung im FM-GwG von der FMA aus. Von den Bestimmungen umfasste Gewer- betreibende müssen sich trotzdem in Zukunft noch ein wenig mehr ins Zeug legen, um zu verhindern, dass sie für Zwecke der Geldwä- sche oder der Terrorismusfinanzierung miss- braucht werden. Auch der Kreis der Verpflich- teten wurde erweitert. Wie schon bisher sind Handelsgewerbetreibende einschließlich Ver- steigerer von den Bestimmungen umfasst, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen. Dazukommen sollen zukünftig unter anderem auch Handelsgewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10.000 Euro oder mehr beläuft. Die mittlerweile 5. Geldwäscherichtlinie ist seit Jahresanfang auch in Österreich umgesetzt. Für Finanzdienstleister gibt es einige Punkte zu beachten. Im Schatten der Panama Papers Die 5. Geldwäscherichtlinie gilt als Reaktion auf den Skandal rund um die im Jahr 2016 von einem anonymen Whistleblower weitergebenen „Panama Papers“. 272 www.fondsprofessionell.at | 1/2020 steuer & recht I geldwäscherichtlinie

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=