FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2020

als Tauschmittel unklar. Der Begriff des Tauschmittels lässt sich derzeit am ehesten negativ abgrenzen – und zwar ist ein Tausch- mittel ein Instrument, das nicht gleichzeitig ein Zahlungsmittel ist, damit aber dennoch Leistungen oder Güter bezogen werden kön- nen. Demnach sind etwa E-Geld, Zahlungs- instrumente und sonstige Zahlungsmittel kei- ne Tauschmittel. Wer muss sich registrieren? Der Registrierungspflicht unterliegen Rechts- träger, die eine oder mehrere der folgenden fünf Dienstleistungen anbieten: (i) Anbieten von elektronischen Geldbörsen, (ii) Tausch von virtuellen Währungen in staatliches Geld, (iii) Tausch von virtuellen Währungen unter- einander, (iv) Übertragen von virtuellen Wäh- rungen und (v) Zurverfügungstellen von Fi- nanzdienstleistungen für das Ausgeben und den Verkauf von virtuellen Währungen. Primär trifft die Registrierungspflicht also Anbieter von Wallets und Betreiber von Kryptobörsen. Rechtsträger, die diese Dienstleistungen er- bringen, müssen sich auf elektronischemWeg bei der FMA registrieren. Der Antrag muss bestimmte Informationen enthalten, zum Bei- spiel die Beschreibung des Geschäftsmodells sowie von internen Kontrollsystemen. Die FMA kann sich auf Basis der übermittelten Informationen dazu entscheiden, die Registrie- rung nicht vorzunehmen. Das darf sie aller- dings nur dann, wenn sie konkrete Anhalts- punkte dafür hat, dass die Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden oder dass die involvierten natürlichen Personen nicht per- sönlich zuverlässig sind. Rechtsträger, die eine Registrierung als „Krypto-Dienstleister“ bei der FMA erreichen wollen, müssen sich daher gründlich damit auseinandersetzen, wie sie in Zukunft etwa die Kunden hinreichend identi- fizieren können und welche Maßnahmen sie allenfalls zum Erfassen der Mittelherkunft ergreifen wollen. So können sie das Risiko, dass die FMA die Registrierung verweigert, minimieren. Vermögensberater, die virtuelle Währungen in ihr Angebot aufnehmen und Kunden so etwa beim Kauf von Bitcoin und Co. beraten möchten, könnten unter Umständen daher auch unter die geldwäscherechtliche Registrie- rungspflicht fallen. Das hängt davon ab, wie der Registrierungstatbestand „Finanzdienst- leistungen für das Ausgeben und den Verkauf von virtuellen Währungen“ zu verstehen ist. Bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren erreichten zahlreiche Stellungnahmen das Finanzministerium, die die Unklarheit dieser Vorschrift hervorhoben – dennoch hat der Gesetzgeber nicht nachjustiert. Denn zunächst ist unklar, was eine „Finanzdienstleistung“ überhaupt ist. Das Fern-Finanzdienstleistungs- gesetz versteht unter diesem Begriff unter anderem auch jede Dienstleistung im Zusam- menhang mit einer Geldanlage. Davon erfasst ist aber nicht jede Dienstleistung, die ansatz- weise mit einer Geldanlage verbunden ist oder sein kann. Nur solche Dienstleistungen, die auch die Wesensmerkmale einer Geldanlage beinhalten, sind – zumindest im Fern-Finanz- dienstleistungsgesetz – erfasst. Nach dem rei- nen Wortlaut des Finanzmarkt-Geldwäsche- gesetzes würde das Beraten über den Erwerb von Kryptowerten zur Geldanlage als Anla- geberatung gelten. Diese Finanzdienstleistung steht zwingend im Zusammenhang mit dem Verkauf von virtuellen Währungen: Ohne dass der Vertragspartner verkauft, kann der Anleger nicht kaufen. Ob der Gesetzgeber diese Dienstleistung aber tatsächlich der Registrie- rungspflicht unterwerfen will, erscheint frag- würdig. Diesbezüglich werden die behördli- che oder die gerichtliche Praxis die Fragezei- chen hoffentlich bald beseitigen. Ebenfalls interessant ist die Frage nach all- fälligen Verhaltenspflichten, die Vermögens- berater beim Vermitteln von Kryptowährun- gen berücksichtigen müssen. Mangels eigens normierter Pflichten greifen hier nur die Pflichten, denen Vermögensberater ohnehin unterliegen. Allerdings müssen Vermögens- berater auf die Besonderheiten von Krypto- währungen Rücksicht nehmen. Grenzüberschreitender Vertrieb Das Phänomen der virtuellen Währungen ist auch Gesetzgebern in anderen europäi- schen Ländern und darüber hinaus nicht ver- borgen geblieben. Für EU-Mitgliedsstaaten ergibt sich das schon aus der unionsweiten Verbindlichkeit der 5. Geldwäscherichtlinie. Aber auch Liechtenstein oder die Schweiz haben diesbezüglich nachgezogen. Deutschland ist beim Umsetzen der 5. Geldwäscherichtlinie sogar einen Schritt wei- ter gegangen als unionsrechtlich vorgeschrie- ben: Zum einen hat der deutsche Gesetzgeber nicht auf den Begriff der virtuellen Währun- gen aufgebaut, sondern sich auf „Kryptower- te“ bezogen und die gesetzliche Begriffsde- finition bewusst weit gefasst. Zumindest in Deutschland werden daher wohl alle Arten an Token unter die gesetzlichen Vorschriften fallen. Deutschland hat sich darüber hinaus für einen „Wenn schon, denn schon“-Ansatz entschieden: Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedsstaaten sind Kryptowerte nicht nur geldwäscherechtlich geregelt, son- dern auch aufsichtsrechtlich. Das bedeutet, dass deutsche Krypto-Dienstleister nicht nur Vorschriften zur Geldwäscheprävention ein- halten müssen, sondern darüber hinaus noch andere Pflichten, die ansonsten Kreditinstitu- ten oder Wertpapierdienstleistern vorbehalten waren. Allerdings erhalten Krypto-Dienstleis- ter in Deutschland dafür auch eine Konzes- sion als Finanzdienstleister und werden nicht – wie in Österreich – bloß registriert. Neben Deutschland hat auch Liechtenstein eine Vorreiterrolle bezüglich des gesetzlichen Regulierens von Kryptowerten eingenommen. Noch vor dem deutschen Gesetzgeber hat Liechtenstein ein umfassendes „Blockchain- Gesetz“ verabschiedet, das neben zivilrecht- lichen Grundlagen auch die Aufsicht von sogenannten VT-Dienstleistern regelt. VT- Dienstleister sind etwa Anbieter von Wallets oder Betreiber von Kryptobörsen. Das liech- tensteinische Gesetz sieht dementsprechend ebenfalls eine Registrierungspflicht vor, die über bloße geldwäscherechtliche Vorausset- zungen hinausgeht. Die Registrierungspflicht für Rechtsträger, die im Zusammenhang mit virtuellen Wäh- rungen tätig werden, hat einige Rechtsfragen beantwortet, aber gleichzeitig auch andere Unklarheiten hervorgebracht. Die Unsicher- heit, die diese unklaren Vorschriften mit sich bringt, wirkt sich aktuell auch zulasten von Vermögensberatern aus, die mit der Zeit gehen und ihren Kunden auch Bitcoin und Co. anbieten möchten – ein Modell wie jenes aus Deutschland oder Liechtenstein würde da mehr Klarheit, wenn auch mehr aufsichts- rechtliche Bürden mit sich bringen. Die Autoren Dr. Raphael Toman, Rechtsan- walt, und Florian Braunauer, LL.M., Rechts- anwaltsanwärter, sind Mitarbeiter der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. FP 269 www.fondsprofessionell.at | 1/2020

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