FONDS professionell Österreich, Ausgabe 1/2020

Foto: © Eisenhans | stock.adobe.com, B&T V irtuelle Währungen wie Bitcoin waren Aufsichtsbehörden lange ein Dorn im Auge: Deren einzigartige Eigenschaft – das Fehlen einer zentralen Verwaltungsstelle – führte dazu, dass sie für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden konnten. Damit soll jetzt Schluss sein. Auf europäischer Ebene wurde mit der 5. Geld- wäscherichtlinie (siehe auch Artikel auf Seite 272) auf die technologischen Neuerungen und Besonderheiten von virtuellen Währungen Rücksicht genommen. Der österreichische Gesetzgeber hat diese Vorgaben nunmehr im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (kurz FM-GwG) umgesetzt und eine Registrie- rungspflicht für Rechtsträger eingeführt, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vir- tuellen Währungen anbieten. Diese Registrie- rungspflicht besteht seit Anfang des Jahres. Gerade Vermögensberater, die sich mit den neuen technischen Möglichkeiten beschäfti- gen, sollten über die neue Regulierung jeden- falls Bescheid wissen. Schließlich haben virtuelle Währungen wie etwa Bitcoin bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie eine attraktive Rendite abwerfen können, und sich somit in den Fo- kus so mancher Anleger gebracht. Rechtslage undurchsichtig Was Anleger interessiert, interessiert in der Regel auch Anlageberater. Da virtuelle Wäh- rungen bis dato aber nicht gesondert reguliert waren, war auch die Rechtslage für Anlage- berater undurchsichtig. So hatte etwa die Wirtschaftskammer im Jahr 2018 noch vertreten, dass für das Vermit- teln beziehungsweise Beraten von Krypto- währungen keine Gewerbeberechtigung be- ziehungsweise Konzession notwendig sei, weil Kryptowährungen weder Finanzinstru- mente noch gesetzliche Zahlungsmittel wären. Mittlerweile hat die Wirtschaftskammer aber Bedenken diesbezüglich eingeräumt: Dem- nach wäre für „gewisse Geschäftsmodelle“ eine Gewerbeberechtigung notwendig. So sei es durchaus möglich, dass virtuelle Währun- gen „Veranlagungen oder Investitionen“ im Sinne der Gewerbeordnung seien. Insbeson- dere der Begriff der Investition scheint pas- send, da er virtuelle Währungen bei wirt- schaftlichem Betrachten umfasst. Ob ein Rechtsträger unter die neue Regis- trierungspflicht fällt, hängt entscheidend da- von ab, ob sein Geschäftsmodell im Zusam- menhang mit virtuellen Währungen steht. Was sind virtuelle Währungen? Der österreichische Gesetzgeber hat die Definition der 5. Geldwäscherichtlinie wort- wörtlich übernommen. Demnach muss eine virtuelle Währung sechs Eigenschaften auf- weisen, die dem FM-GwG zu entnehmen sind: Die virtuelle Währung muss (1) einen Wert digital darstellen, der (2) von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und (3) nicht zwangsläufig an eine ge- setzlich festgelegte Währung angebunden werden darf. Auch darf der Wert (4) nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, er muss aber (5) als Tausch- mittel akzeptiert werden. Zuletzt muss der Wert beziehungsweise dessen digitales Abbild (6) auf elektronischem Weg übertragen, ge- speichert und gehandelt werden können. Für Kopfzerbrechen hat insbesondere das fünfte Kriterium gesorgt, das im Lichte der möglichen Arten von Kryptowerten imAllge- meinen Fragen aufwirft. Während es unstrittig sein dürfte, dass der Gesetzgeber mit virtuellen Währungen Bitcoin und Co. erfassen wollte, stellt sich die Frage, inwieweit auch sonstige kryptografisch strukturierte Instrumente erfasst sein sollen. Diese lassen sich nach ihren Funk- tionen unterteilen und werden regelmäßig ein- geteilt in Payment Token (teilweise auch als „Coins“ bekannt), Utility Token und Security Token. Payment Token beziehungsweise Coins haben primär Zahlungsfunktion, wohin- gegen Utility Token Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung bieten sollen. Secu- rity Token repräsentieren wiederum Vermö- gensrechte. Beispiele für Security Token sind Token, die ein Mitgliedschaftsrecht im gesell- schaftsrechtlichen Sinne abbilden, also quasi „digitale Gesellschaftsanteile“. Payment Token und Utility Token werden regelmäßig als Tauschmittel akzeptiert und sind somit grundsätzlich virtuelle Währungen nach dem FM-GwG. Ob Security Token die Kriterien einer virtuellen Währung erfüllen, ist insbesondere in Bezug auf die Eigenschaft Seit Anfang des Jahres gibt es neue Regeln für Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen. Doch inwieweit ist das relevant für Vermögensberater? Neue Regeln für Bitcoin und Co. Mit 10. 1. 2020 müssen sich Rechtsträger, die Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbieten, bei der FMA registrieren. Das soll den Missbrauch von Bitcoin und Co. für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. 268 www.fondsprofessionell.at | 1/2020 steuer & recht I kryptowährungen

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