FONDS professionell Österreich, Ausgabe 4/2019

Bannier das Verfahren in Luxemburg. „Die Kosten der Verschmelzung soll der Anbieter übernehmen, sodass die Anteilseigner keine Nachteile erleiden.“ Zudem werde eine außer- ordentliche Versammlung des aufzulösenden Fonds einberufen, bei der die Anteilseigner über die Fusion abstimmen. In Großbritannien beispielsweise ist diese Vorgehensweise eben- falls üblich. In Deutschland und anderen Län- dern ist eine Abstimmung der Anteilseigner hingegen nicht vorgesehen. Neue Heimat bieten Auch abseits von Fusionen und Übernah- men bereinigen Fondsgesellschaften ihre Pro- duktpaletten. Selbst wenn ein Vehikel nicht nur fusioniert, sondern vollständig aufgelöst wird, versuchen viele Gesellschaften, den Kunden weiterhin eine Heimat zu geben. „Oftmals bieten insbesondere die größeren Asset Manager den Anteilseignern an, vor der Auflösung in eine andere Strategie zu wech- seln“, berichtet Bannier. „Die Kosten dafür übernehmen meist die Anbieter.“ Die vollständige Auflösung eines Fonds ist ebenfalls an bestimmte Vorgaben geknüpft. Anteilseigner und Aufsichtsbehörden sollen auch hier vorab über die Absicht informiert werden. Ein Liquidator wird bestellt. Die zuständige Aufsicht muss ihn zulassen und die Anteilseigner müssen auf einer außerordent- lichen Versammlung der Einsetzung zustim- men. „Der Liquidator übernimmt rechtlich gesehen die Kontrolle über den Fonds“, sagt KPMG-Mann Hossen. „Im Zuge dessen muss er sicherstellen, dass er etwa den Zugang zu den Bankkonten erlangt sowie alle relevanten Informationen erhält.“ Dann beginnt die eigentliche Auflösung: der Verkauf der Vermögenswerte. „Die in einem Publikumsfonds enthaltenen Wertpapiere sind meist liquide und können theoretisch binnen eines Tages verkauft werden“, hält EY-Exper- te Bannier fest. Aus den Werten zahlt der Liquidator die Anteilseigner aus, begleicht die Forderungen der Dienstleister und andere offene Rechnungen. Er informiert die Anteils- eigner sowie die Aufsichtsbehörde über den Verlauf und die Ergebnisse. Die Auflösung wird dann auf einer weiteren außerordentlichen Versammlung abgeschlos- sen. Dabei erfolgt auch die Entlastung des Liquidators. Bei den Versammlungen ist jeweils eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Anteilseig- ner erforderlich. „Im Normalfall dauert die Auflösung zwei bis drei Monate“, berichtet Consultant Hossen. Oft setzen die Fondsgesellschaften selbst die Liquidierung um. „Die UCITS-Richtlinie stellt formal keine zwingende Erfordernis auf, dass eine Fondsauflösung über einen externen Liquidator zu erfolgen hat“, erläutert Hossen. Dies könne auch intern durch die Kapitalver- waltungsgesellschaft erfolgen. „Eine interne Bestellung wirft jedoch die Frage nach der Unabhängigkeit auf. Interessenkonflikte lassen sich nicht gänzlich ausschließen“, schränkt der Berater ein. Ein schwieriger Fall wird es, wenn ein Fonds illiquide Papiere hält. „Dies kann die Auflösung erschweren und deutlich verlän- gern“, sagt Hossen. Als Lösung kann der Liquidator etwa versuchen, die entsprechen- den Papiere auf dem Zweitmarkt zu verkau- fen. „Hierbei ist natürlich mit einer Wertmin- derung zu rechnen“, so Hossen. Die Verwahr- stellen erlauben es nicht, diese Positionen gänzlich abzuschreiben. „Der Verkauf soll im Interesse der Anteilseigner erfolgen“, ergänzt Bannier. „Daher geht es nicht zwingend da- rum, die entsprechenden Positionen möglichst rasch zu veräußern, sondern vielmehr einen möglichst hohen Preis zu erzielen.“ Zu lange sollte sich das Verfahren wiederum nicht verzögern. „Üblicherweise lohnt es sich nicht, eine Fondsauflösung wegen einer oder zwei illiquider Positionen über eine längere Zeit hinzuziehen“, argumentiert Hossen. „Die Einbußen durch die laufenden Ausgaben fal- len meist höher aus als ein möglicherweise höherer Verkaufserlös aus illiquiden Titeln zu einem späteren Zeitpunkt.“ Sollten jedoch schon vor der Einleitung des Auflösungsver- fahrens absehbar nicht genug Vermögens- werte vorhanden sein, um die Ansprüche zu bedienen, muss ein anderes Verfahren einge- leitet werden. Der Liquidator des Fonds wird dann von einem Gericht eingesetzt. Schwieriges Ende Besonders schwierig gestaltet sich die Auf- lösung von Dach-Hedgefonds, wenn einer der Ziel-Hedgefonds insolvent ist. Denn dieser kann der Kündigung durch den Dachfonds widersprechen, was das Abwicklungsverfah- ren des Dachfonds verschleppt. „Hier würde der Liquidator versuchen, einen Vergleich mit dem Hedgefonds auszuhandeln“, sagt Hossen. „Ich schätze, dass die überwiegende Mehrheit der Liquidationen solventer Fonds in Luxem- burg durchgeführt wird, ohne auf solche Hür- den zu stoßen.“ Ihnen ist also ein schnelles Ende beschieden. Dann versuchen die Anbie- ter, mit neuen Ideen Anleger zu finden, und neue Fonds erblicken das Licht der Welt. SEBASTIAN ERTINGER | FP Nicolas Bannier, EY: „Manchen Anbietern gelingt es nicht, ausreichend Geld einzuwerben.“ Zia Hossen, KPMG: „Ein Auslöser für Fondsauflösungen können Änderungen in der Regulierung sein.“ » Ein erheblicher Teil der Fondsauflösungen in Luxemburg spiegelt die Übernahmen und Fusionen unter den Anbietern wider, zu denen es zuletzt verstärkt kam. « Nicolas Bannier, EY 201 www.fondsprofessionell.at | 4/2019

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