FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2019

Foto: © stockpics | stock.adobe.com, Rechtsanwalt Sebastian Schumacher; Cornelis Gollhardt D er Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Annahme von verdeckten Pro- visionen kein Kavaliersdelikt ist“, freut sich der Wiener Rechtsanwalt Sebastian Schu- macher. Allerdings war die Vertriebsvergütung in dem Fonds, um den es geht, gar nicht „ver- deckt“. Der Fall zeigt, dass jegliche Form von Vergütung, die dem Kunden nicht ausdrück- lich mitgeteilt und von ihm akzeptiert wird, zum Bumerang werden kann. Bis das endgül- tig klar war, mussten alle Instanzen durchlau- fen werden. Was ist passiert? Im Jänner 2007 beteiligt sich ein Arzt an dem geschlossenen Immobilienfonds „Holland 68“ des Anbieters MPC Capital, nachdem ihn sein Berater in einer Filiale der Raiffeisenbank Wien ausführ- lich beraten hatte. Das Investment betrug 350.000 Euro zuzüglich eines Agios, das der Anleger von fünf auf drei Prozent herunter- handelte. Dass darüber hinaus auch eine Innenprovision (Kick-back) an die Bank floss, hatte man dem Kunden nach dessen Angaben jedoch nicht gesagt. Im konkreten Fall waren dies weitere drei Prozent des Investitionsbe- trags des Anlegers. Hätte er davon gewusst, so seine Argumentation, hätte er den Fonds nicht gezeichnet, sondern stattdessen eine Vorsorgewohnung gekauft. Sein Rechtsanwalt Schumacher brachte bereits im Jahr 2014 eine entsprechende Klage ein, nachdem der Fonds in Schieflage geraten war (siehe Kasten auf Seite 229). Kick-back ist ein Problem Der Anleger klagte wegen Falschberatung durch den Bankberater und argumentierte dabei gegen das Geldinstitut insbesondere mit der These, dass sich die Bank wegen der „Kick-back-Zahlung“ der Fondsgesellschaft in einem „nicht offengelegten Interessenkon- flikt“ befunden habe. Dabei habe sie nicht nur „höhere Kick-back-Zahlungen als andere Banken“ erhalten, sondern demAnbieter auch zugesagt, ein bestimmtes Eigenkapitalvolu- men bei ihren Kunden zu platzieren. Die Bank hielt diesen Anschuldigungen entgegen, dass die Vertriebsvergütung zulässig und keine „verbotene Kick-back-Zahlung“ ge- wesen sei. Es habe deshalb kein Interessen- konflikt bestanden, weil der Immobilienfonds auch ohne Innenprovision verkauft worden wäre. Zudem hätten die Berater in den Filia- len von der Innenprovision gar nichts ge- wusst. Eine provisionsgetriebene Anlageemp- fehlung des Kundenbetreuers habe es deshalb nicht geben können. Dass man MPC eine Platzierungszusage gegeben habe, wurde von der Bank bestritten. Da Angriff bekanntlich die beste Verteidigung sein soll, warf die Bank ihrem früheren Kunden ein Mitverschulden vor, weil er sich nicht ausreichend über die Fondskosten informiert und die Beitrittsunter- lagen unterschrieben habe, ohne sie gelesen zu haben. Bei Gericht drang die Bank mit ihren Argumenten allerdings nicht durch. Bereits in der ersten Instanz gab das Handels- gericht Wien dem Anleger recht. Dagegen berief die Bank, scheiterte jedoch auch in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht Wien, das die Berufung als „nicht berechtigt“ ablehnte. Und auch in der letzten Instanz entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) endgültig zugunsten des Bankkunden. Kostentransparenz Diese Entscheidung macht ein für alle Mal klar, dass es nicht reicht, wenn Kosten – wel- cher Art auch immer – nur in den Vertriebs- unterlagen dargestellt werden. So lange sie den Investoren nicht auch mündlich kommu- niziert werden, können sie sich im Streitfall als Problem erweisen. Dass es beim Fonds „Holland 68“ neben dem Agio auch weitere Vertriebskosten gab, war nämlich keineswegs ein Geheimnis. In den Unterlagen zum Pro- dukt wurden die Kosten ausführlich erklärt. Im Kapitel „Vertriebskosten“ werden Kapital- beschaffungskosten im Kapitalmarktprospekt auf den Seiten 46 und 47 mit einer Höhe von 1,5 Millionen Euro beziffert, die neben dem Agio von fünf Prozent anfallen. Im „Investi- tionsplan“ auf Prospektseite 62 werden diese Vertriebskosten noch einmal dargestellt. Diese Gebühr erhielt zunächst das Emissionshaus MPC, das damit im Anschluss unter Hinzu- nahme des Agios die Provisionen der externen Der OGH sieht einen Interessenkonflikt, weil ein Bankberater beim Verkauf eines geschlossenen Fonds nicht auf die Innenprovision hingewiesen hat. Kollidierende Interessen Ein Zeichner eines geschlossenen Immobilienfonds klagte seine Bank, weil sie zusätzlich zum Agio eine Innenprovision erhalten hat. Da der Berater den Kunden darüber nicht aufgeklärt hat, muss die Bank Schadenersatz zahlen. 228 www.fondsprofessionell.at | 2/2019 steuer & recht I geschlossene fonds

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=