FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2018

I m „Krypto-Currency-Fieber“ und „Initial- Coin-Offering-Hype“ der letzten Monate war es medial ruhiger um das Thema „Crowdinvesting“ geworden. Nachdem die Goldgräberstimmung rund um Bitcoin und Co. zuletzt jedoch zurückgegangen ist und zahlreiche ICOs abgesagt wurden, rückt das AltFG nun wieder stärker in den Fokus der Investoren. Dieses Gesetz ist seit 1. Septem- ber 2015 in Kraft und bildet seither den Rechtsrahmen für alternative Finanzierungen für Mittelstandsunternehmen. Angesichts der vom Wirtschaftsministerium veröffentlichten Zahlen handelt es sich dabei durchaus um eine Erfolgsgeschichte: Wurden im Jahr 2015 insgesamt 11,8 Millionen eingesammelt, wa- ren es 2016 18,2 Millionen und 2017 schon 26,5 Millionen Euro. Das Interesse ist auch weiterhin ungebrochen, konnten im ersten Halbjahr 2018 doch bereits 18,6 Millionen Euro eingesammelt werden. Diese Zahlen wa- ren jedoch kein Grund für den Gesetzgeber, sich zurückzulehnen. Aufgrund der neuen EU-Prospektverordnung, die Mitte 2019 in Kraft treten wird, muss der Gesetzgeber das KMG an die europäischen Vorgaben anpas- sen. Diesen Anlass nutzte er dazu, auch das AltFG zu novellieren und noch attraktiver zu machen. Geänderter Anwendungsbereich Zentrales Anliegen der Novelle ist das Beseitigen von komplexen Abgrenzungsfra- gen zwischen KMG und AltFG. In der alten Rechtslage gab es im KMG „Veranlagungen“ und „Wertpapiere“ sowie im AltFG die „alternativen Finanzinstrumente“, die sich inhaltlich überschnitten haben. Daher wurde der Begriff der alternativen Finanzinstrumente im AltFG gestrichen und nur mehr auf die Begriffe im KMG verwiesen. Der sachliche Anwendungsbereich des AltFG umfasst somit Finanzierungen durch ein öffentliches Ange- bot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des KMG, die wegen des Unterschrei- tens der Wertgrenzen von der Prospektpflicht des KMG ausgenommen sind. Im Ergebnis unterscheiden sich die Anwendungsbereiche von KMG und AltFG nur noch durch ihre Wertgrenzen. Die im AltFG bisher abschließend auf- gezählten „alternativen Finanzinstrumente“ verbleiben zwar auch weiterhin in dessen Anwendungsbereich, allerdings nur, solan- ge diese als Wertpapiere oder Veranlagun- gen einzustufen sind. Beim Crowdinves- ting wurde das Kapital bisher zumeist mit- tels qualifizierter Nachrangdarlehen gesam- melt. Dabei handelt es sich nach den Be- griffen des novellierten AltFG für gewöhn- lich um eine Veranlagung im Sinne des KMG. Ob diese Veranlagung dem AltFG oder dem KMG unterliegt, richtet sich nun ausschließlich nach den Wertgrenzen. Außerdem wurde der persönliche Anwendungsbereich des AltFG stark aus- geweitet. Bisher galt die Einschränkung, dass KMU nur dann alternative Finanzie- rungsformen im Sinne des AltFG heran- ziehen dürfen, wenn sie das eingesammel- te Kapital unmittelbar für ihr operatives Geschäft verwendeten. Ferner waren Kon- zessionsträger (wie etwa Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapier- firmen) von der Emission nach demAltFG ausgeschlossen. Diese beiden Einschränkun- gen wurden nun beseitigt. Unterhalb der Prospektschwelle des KMG profitieren jetzt somit alle Emittenten vom erleichterten Regime des AltFG, wenn sie Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des KMG begeben. Das gilt insbesondere für konzessionierte Unternehmen. Emittenten können die eingesammelten Finanzmittel jetzt auch flexibler einsetzen, weil sie nicht mehr verpflichtet sind, diese unmittelbar für ihr operatives Geschäft zu verwenden. Dadurch soll Crowdinvesting für diese noch interes- santer werden. Neue Wertgrenzen Die Prospektpflicht entfällt künftig sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen unter der Grenze von 250.000 Euro vollstän- dig. Das bedeutet, dass unter dieser Schwelle keine Informationspflichten mehr bestehen (bislang lag diese Schwelle bei 100.000 Euro). Angebote von Wertpapieren oder Veranlagun- gen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils bis zwei Millionen Euro unterliegen dem Drei Jahre nach Inkrafttreten des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG) hat der Gesetzgeber dieses nun novelliert und alternative Finanzierungen attraktiver gestaltet. Crowdinvesting leicht gemacht Künftig fallen Angebote von Wertpapieren oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von weniger als zwei Millionen Euro, gerechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, unter das AltFG, jene darüber unter das KMG. 244 www.fondsprofessionell.at | 3/2018 steuer & recht I altfg Foto: © stock.adobe.com/| M. Dörr & M. Frommherz; Matthias Nemmert | Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH

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