FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2018

I DD und kein Ende. Österreich wird die Insurance Distribution Directive, die dem Versicherungsvertrieb komplett neue Standards verpasst, frühestens Ende 2018 um- gesetzt haben. Das ist abseits aller erlaubter EU-Fristen. Und es ändert nichts daran, dass schon ab Oktober 2018 strenge IDD-Pflichten für alle gelten – auch für Makler, Agenten oder Vermögensberater, die auf „ihr“ Gesetz noch warten . Gnadenfrist verstreicht Seit 22. Februar 2016 ist die EU- Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD bereits in Kraft. Mit der darin vorgesehenen Umsetzungsfrist von zwei Jahren kamen viele nationale Gesetzgeber nicht zurande. Daher gewährte die EU-Kommission heuer noch zwei gestaffelte Gna- denfristen: Die Versicherungsbran- che erhielt bis 1. Oktober Zeit, um sich IDD-konform aufzustellen; die Staaten hingegen hätten ihre Geset- ze schon davor, nämlich bis Juli, anpassen müssen. Letzteres gelang in Österreich nur teilweise: Bisher wissen nur die Versicherungen und deren Direktvertrieb, was das heimische Recht ihnen vorschreibt, nicht aber die gewerblichen Vermögensberater und die Versicherungsvermittler (Makler und Agenten). Der Grund für die Zweigleisigkeit: In Österreich wird die IDD nicht über ein eigenes Gesetz (wie etwa in Deutschland) im- plementiert, sondern es werden die unter- schiedlichen Materientexte einzeln novelliert, und bisher hat erst das Finanzministerium fristgerecht die Gesetze in seinem Zuständig- keitsbereich angepasst: Vertreiben Versicherer ihre Produkte selbst, fällt das unter das Versi- cherungsaufsichtsgesetz (VAG). Es wurde im April gemeinsam mit dem Versicherungsver- tragsgesetz und dem Einkommensteuergesetz in der neuen, „IDD-fähigen“ Form im Bun- desgesetzblatt veröffentlicht. Erlaubt oder tabu? Für den Direktvertrieb gilt damit ein neuer Rahmen, der zum Beispiel standardisierte Infodokumente (IPID, Insurance Product In- formation Document) genauso verlangt wie strengere Beratungs- oder Wohlverhaltens- standards. Die Versicherer dürften zum Bei- spiel keine Boni gewähren oder gewisse Ver- kaufsziele ausgeben, die ihre Angestellten davon abhalten, dem Kunden ein besser ge- eignetes Produkt zu verkaufen (§ 128 Abs. 3 VAG). Auch die Versicherer selbst dürfen sich nur vergüten lassen, wenn es nicht zum Nach- teil des Kunden ist. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Versicherer für die fonds- gebundene Lebensversicherung Fonds aus- wählen, für die sie vom Vermögensverwalter mehr Provision bekommen. In der Praxis müssen die Versicherungsun- ternehmen allerdings erst noch herausfinden, wo im realen Einzelfall die Grenzen zwischen erlaubt und tabu gezogen werden, denn das Gesetz ist sehr allgemein formuliert. Man darf davon ausgehen, dass die Versicherer mit Bedacht vorgehen, um nicht unnötig mit der Finanzmarktaufsicht in Konflikt zu geraten: Denn das neue VAG räumt der FMA das Recht ein, unredliche Vergütungen oder Vertriebsprakti- ken per Verordnung zu verbieten. Passiert das, hätten die Versicherer die Behörde nicht nur als Kontroll- und Strafbehörde, sondern auch als Normgeber am Hals. Aus der FMA selbst war in die- sem Zusammenhang zu verneh- men, man werde zuerst einmal beobachten, wie der Markt sich verhält. Nur bei Bedarf werde man via Verordnung reagieren. Die Behörde stellt also die Rute ins Ab Oktober gilt die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie. Eigentlich. Denn Vermögens- berater, Makler und Agenten arbeiten noch ohne adaptierte Gewerbeordnung. IDD – Makler, bitte warten! Seit mehr als zweieinhalb Jahren ist der Inhalt der Versicherungsvertriebsrichtlinie bekannt. Nur ein Teil davon ist in Österreich bereits Gesetz. Untätig sein ist dennoch nicht erlaubt. Dafür sorgen entsprechende EU-Verordnungen. IDD im Zeitraffer > 22.2.2016: Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD tritt nach jahrelanger Diskus- sion in Kraft. Sie löst die Vermittlungsrichtlinie IMD II aus dem Jahr 2002 ab und ist bis 23.2.2018 umzusetzen. Sie gilt, anders als IMD II, auch für den Direktvertrieb. > 1. Frist (23.2.2018): Sie kann in vielen Staaten nicht eingehalten werden, daher verschiebt das EU-Parlament die Richtlinie zweiteilig: > In nationales Recht muss die IDD bis 1.7.2018 umgesetzt sein. > Unternehmen erhalten bis 1.10.2018 Zeit, um endgültig IDD-fit zu sein. > April 2018: 1. Gesetzesanpassung durch das Finanzministerium via „Versiche- rungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018“. Es implementiert die IDD im Ver- sicherungsaufsichts-, Versicherungsvertrags- und Einkommensteuergesetz. Die Änderungen betreffen hauptsächlich Versicherungen und den Direktvertrieb. > Vermutlich Beginn 2019: Wirtschaftsministerium novelliert Gewerbeordnung (GewO). Gewerbliche Vermittler wissen dann, was von ihnen konkret verlangt wird. Foto: © Arpad Nagy-Bagoly | stock.adobe.com 174 www.fondsprofessionell.at | 3/2018 fonds & versicherung I versicherungsvertriebsrichtlinie

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