FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2018

dato liegen weder ein Initiativantrag noch ein Entwurf vor. Das zweite Halbjahr wird poli- tisch von der EU-Ratspräsidentschaft Öster- reichs überschattet sein. Außerdem ist mit vehementem Widerstand von der SPÖ, den Gewerkschaften, den Verbraucherschützern und der Finanzmarktaufsicht zu rechnen. Der ÖGB erklärte 2013 in seiner Stellungnahme zum AIFM-Gesetzentwurf: „Der Österrei- chische Gewerkschaftsbund lehnt die zu weit gehende Zulassung von AIFs zum Vertrieb an Privatanleger ab.“ Auf die Frage, wie verhindert werden kann, dass Gegner einer liberaleren Regulierung durch Lobbyarbeit eine vernünftige Novelle des AIFM-Gesetzes verhindern, erklärte ÖVP-Vertreter Hanger: „Die Regierung hat ganz klar gesagt, dass sie regieren will. Geprägt von der Konsensdemokratie, hatten wir über Jahrzehnte eine große Koalition. Ich habe erlebt, dass Dinge unfertig mit fünf- facher Verrenkung ins Parlament kommen und dann mit Hochgeschwindigkeit durch das Parlament gedrückt werden. Man muss bei den Verantwortlichen in der Politik ein Be- wusstsein dafür schaffen, dann soll und wird das nicht mehr passieren.“ Ein Funken Hoffnung Die Produktanbieter und die Finanzdienst- leister dürfen also auf eine Verbesserung der rechtlichen Situation hoffen. Allerdings haben sich bis auf die RWB alle früheren Anbieter geschlossener Fonds zurückgezogen. In Österreich selbst gibt es zurzeit wenig Be- wegung. Man hat sich inzwischen damit ab- gefunden, dass Alternative Investmentfonds für Privatanleger quasi verboten sind. So gesehen leistet die RWB-Geschäftsführerin, die seit Jahren gegen das strenge Regime kämpft, hier Pionierarbeit. Mit den Ankün- digungen von Hanger und Pisec ist Schmol- müller durchaus zufrieden: „Es war ein posi- tives Signal, dass Politiker aus den Regie- rungsparteien an der Diskussion teilgenom- men haben. Das Einverständnis, dass das AIFM-Gesetz novelliert werden muss und Privatanleger mehr Entscheidungsfreiheit bekommen sollen, gab es in der vorherigen Regierung definitiv nicht.“ ALEXANDER ENDLWEBER | FP Mag. Berthold Baurek-Karlic, Venionaire: „Derzeit fehlt das Kapital, um die Unternehmen im Land zu halten.“ Dr. Rudolf Kinsky, AVCO: „Das MiFiGG 2017 ist eine Augenauswischerei. Es werden keine Fonds gegründet.“ Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Deutschland und Österreich Kapitalanlagegesetzbuch, kurz KAGB (Deutschland) AIFM-Gesetz (Österreich) Anwendungsbereich Investmentgesellschaften, die nicht operativ tätig sind und keine Invest- Alternative Investmentfonds (AIFs), die keine Investmentfonds nach dem mentfonds sind. Dazu gehören Alternative Investmentfonds (AIF) für Privatanleger. Investmentfondsgesetz sind, und KAG mit Sondervermögen Voraussetzung für AIFs dürfen nur von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) gemanagt werden. Manager von AIFs benötigen eine spezielle Konzession von der FMA; Anwendbarkeit Jede KVG benötigt die Zulassung von der deutschen Finanzaufsicht (Bafin). eine festgelegte Anlagestrategie ist notwendig. Zulässig. Das KAGB sieht „risikogemischte“ AIFs vor, die in mindestens drei Sach- Nur für bestimmte AIFs zulässig, z.B. AIFs in Immobilien und Managed Futures Vertrieb an Privatanleger werte investieren oder wirtschaftlich betrachtet das Ausfallsrisiko streuen. Nicht Funds; „qualifizierte Privatkunden“ dürfen eingeschränkt Private-Equity- „risikogemischte“ AIFs dürfen nur mit höherer Mindestbeteiligung verkauft werden. Dachfonds und AIFs in Unternehmensbeteiligungen zeichnen. Maximalwert öffentlicher Angebote ohne Prospekt Kein öffentliches Angebot ohne Prospekt Kein öffentliches Angebot ohne Prospekt Prospektpflicht Prospekt nach KAGB Prospekt nach Kapitalmarktgesetz (KMG) Informationspflicht Prospekt, wesentliche Anlagebedingungen Prospekt, Kundeninformationsdokument (KID) mit den wesentlichen Anlegerinformationen Der AIF muss von einer KVG mit Bafin-Zulassung verwaltet werden, der Der AIF muss von einem konzessionierten AIF-Manager verwaltet werden, Manager muss für den AIF eine Verwahrstelle als Kontrollorgan bestellen; der Manager muss für den AIF eine Verwahrstelle als Kontrollorgan bestellen; Vorschriften für Emittenten Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts, Jahresabschlusses Veröffentlichung des Rechenschaftsberichts, Jahresabschlusses und des Nettoinventarwerts. und des Nettoinventarwerts. Mindestens 20.000 Euro bei nicht „risikogemischten“ AIFs, sonst weniger. Erlaubt Mindestens 100.000 Euro und maximal 20 Prozent des Finanzinstrumente- Investition des Privatanlegers sind Investitionen in Immobilien (inkl. Wald, Forst und Agrarland), Schiffe, Vermögens gelten für „qualifizierte Privatkunden“ bei Private-Equity- Flugzeuge, Schienenfahrzeuge, Container, Erneuerbare-Energie-Anlagen Dachfonds und AIFs in Unternehmensbeteiligungen. Vorschriften für Vertrieb Offene und geschlossene AIFs: Gewerbeberechtigung als Finanzanlagen- Offener AIF: Wertpapierkonzession; geschlossener AIF: vermittler (§ 34f Gewerbeordnung) Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater (Grenze: maximal 10 % des Finanzanlagevermögens) Abgrenzung Operativ tätige Fonds unterliegen nicht dem KAGB, sondern dem Unmittelbar operativ tätige Fonds unterliegen unter Umständen Vermögensanlagengesetz. nicht der AIFM-Regulierung. Die AIFM-Gesetze sind seit Sommer 2013 in Kraft und regeln den Verkauf von Sachwertinvestments an Privatanleger unterschiedlich streng. Quelle: Gesetze 136 www.fondsprofessionell.at | 2/2018 sachwerte I aifm Foto: © RWB Austria

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