FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2017

P rovisionen für das Erbringen von Wertpapierdienstleistun- gen waren schon bisher nur dann erlaubt, wenn sie ge- eignet waren, die Dienstleis- tungsqualität des Rechtsträ- gers zu steigern. Mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) – das ab dem 3. 1. 2018 in Kraft treten wird – wer- den die Anforderungen an die erforderliche Qualitätsverbesserung weiter verschärft. Dem- nach erbringen Anlageberater ihre Dienstleis- tungen in Zukunft nur dann „ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse“ ihrer Kunden, wenn für die Annahme von Vorteilen eine Qualitätsverbesserung der gegenüber dem Kunden erbrachten Dienst- leistung geboten wird. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Vorteile“ umfasst – wie schon bisher – nicht nur alle Arten von Pro- visionen, sondern etwa auch das Überlassen von Werbe- und Informationsmaterialien oder das Durchführen von Schulungen durch Drit- te. Vom Nachweis der Qualitätsverbesserung ausgenommen sind Vorteile, die das Erbringen der Beratungsleistung ermöglichen bezie- hungsweise dafür erforderlich sind und die ihrer Natur nach keine Interessenkonflikte her- vorrufen können. In Betracht kommen hier Entgelte, die notwendige Aufwendungen wie etwa Transaktions- oder Verwahrungskosten abdecken. Für das Annehmen von Provisio- nen ist hingegen immer eine Qualitätsverbes- serung erforderlich. Qualitätsverbesserung? Nach der bisherigen Rechtslage (§ 39 WAG 2007) musste der Vorteil bloß „darauf aus- gelegt sein“, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Das bedeutet, dass eine abstrakte Eignung, die Dienstleistungsqualität zu verbessern, genug war. Eine konkret eingetretene Qualitätsver- besserung musste nicht nachgewiesen werden. Typische Verwendungszwecke, die von Fi- nanzdienstleistern bisher angegeben wurden, waren beispielsweise das Aufrechterhalten des IT-Systems oder Schulungen der Mitar- beiter, also Ausgaben für den gewöhnli- chen Geschäftsbetrieb. Nach § 52 Abs. 1 WAG 2018 müssen Wertpapierdienst- leister nun eine zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung für den jeweiligen Kunden erbringen. Die europäische Aufsichts- behörde European Securities and Markets Authority (ESMA) ist der Ansicht, dass Aus- gaben für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb das Merkmal der Qualitätsverbesserung für den Kunden nicht (mehr) erfüllen. Stattdessen muss die Qualitätsverbesserung dem konkre- ten Kunden zugeordnet werden können. Das Gesetz nennt einige Beispiele für die geforderte Qualitätsverbesserung, diese wer- den jedoch nicht abschließend festgelegt. Be- ratern steht es somit frei, andere Formen der Qualitätsverbesserung zu finden, um weiterhin Vorteile annehmen zu dürfen. In diesem Fall besteht jedoch das Risiko, dass die Finanz- marktaufsichtsbehörde (FMA) eine Qualitäts- steigerung verneint. Das Behalten der Provi- sionen wäre dann nicht zulässig. Eine Verwal- tungsstrafe von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Ver- stoß gezogenen Nutzens und allenfalls eine zivilrechtliche Haftung wären die Folge. Es ist daher ratsam, die geplanten Maßnahmen vorab mit der FMA abzuklären. Bislang haben sich neben den gesetzlichen Beispielen noch keine weiteren qualitätsstei- gernden Maßnahmen, die die Branche anbie- ten möchte, herauskristallisiert. Wer sicherge- hen möchte, hat daher auf eines der folgenden gesetzlichen Beispiele zurückzugreifen: 1.) „Breite Palette“ Die Annahme von Vorteilen ist bei Angebot einer „breite Palette“ geeigneter Finanzinstru- mente erlaubt. Diese Palette muss eine ange- messene Zahl an Produkten von Emittenten, die keine enge Verbindung zum Berater ha- ben, beinhalten. Eine enge Verbindung liegt dann vor, wenn der Berater mit dem Produktemitten- ten in einer ver- traglichen oder sonsti- gen wirtschaft- lichen Bezie- hung steht und dadurch die Unab- hängigkeit der Bera- tung gefährdet wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Berater selbst das Produkt emittiert hat. Eine konkrete Zahl, wie viele Produkte jeder Produktgruppe ein breites Angebotsportfolio vorsehen muss, kann noch nicht genannt werden. Die Erläu- terungen zur Mifid II enthalten lediglich den Hinweis, dass der Berater nicht alle am Markt verfügbaren Produkte prüfen muss. Nach An- sicht der ESMA ist auch eine Spezialisierung auf bestimmte Finanzprodukte möglich, wenn innerhalb des beschränkten Produktspektrums ein fairer Vergleich zwischen verschiedenen Produkten und Anbietern stattfindet. Die Spe- zialisierung des Beraters muss dem Kunden klar kommuniziert werden. Der Kunde muss außerdem bekunden, dass er nur am speziali- sierten Angebot interessiert ist. Dies sollte schriftlich festgehalten werden. 2.) Zusatzdienstleistungen Eine weitere Möglichkeit für Anlageberater besteht darin, die Anlageberatung mit fortlau- fenden werthaltigen Zusatzdienstleistungen zu ergänzen. Dies kann durch das Anbieten einer mindestens jährlichen Eignungsprüfung der Finanzinstrumente oder einer fortlaufenden Beratung – etwa über eine mögliche optimale Portfoliostrukturierung – erfolgen. Es ist dabei Durch Mifid II wer- den die Anforderun- gen an die Qualitätsver- besserung weiter ver- schärft. Welche Maßnah- men am Ende qualitäts- steigernd sind, ist aller- dings schwer messbar. 226 www.fondsprofessionell.at | 3/2017 steuer & recht I provisionen Foto: © Fotolia | Thomas Francois Schwierige Messung Mit der im WAG 2018 geforderten Qualitätsverbesserung bei Annahme von Provisionen kommt ein erheblicher Aufwand auf die Finanzdienstleister zu.

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