FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015

320 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 steuer & recht I eu-versicherungsver triebsrichtlinie Foto: © Eiopa, Kanzlei FSR M itte Juli war es endlich so weit: Der EU-Ministerrat veröffent- lichte den finalen Text der neuen EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insu- rance Distribution Directive, IDD), der in Brüssel zuvor rund drei Jahre lang zäh verhandelt worden war. EU-Kommission und Europäisches Parlament müssen in diesen Wochen zwar noch über die Direk- tive abstimmen, Branchenkenner erwarten jedoch, dass sich an den wesentlichen Punkten des mühsam erzielten Kompro- misses nichts mehr ändern wird. Seine volle Wirkung entfaltet das Regelwerk wahrscheinlich ab Herbst 2017, wenn die nationale Umsetzung in Kraft treten soll. Mit der IDD unterliegen künftig alle Vertriebskanäle der gleichen Regulierung, was sich schon daran zeigt, dass sich der Name des Regelwerks im Lauf der Kon- sultationen von einer „Vermittlerrichtlinie“ (Insurance Mediation Directive, IMD) zur „Vertriebsrichtlinie“ geändert hat. Aus Sicht der deutschen Vermittler sind die Bestimmungen zur Beratungspraxis und zu den Vergütungsregeln das zentrale Element der Vorgabe. Da werden sie sich zwar auf Änderungen einstellen müssen – „allerdings sollten diese für deutsche Makler nicht allzu groß ausfallen, da Berlin viele Reformen schon in Angriff genommen hat“, meint Marco Gerhardt, Partner der auf den Finanzsektor spezialisierten Unterneh- mensberatung Innovalue. Kein Provisionsverbot Die IDD wird aller Voraussicht nach keine Auswirkungen auf die Vergütung haben. „Das Anfang 2012 diskutierte Courtageverbot hat sich nicht durchgesetzt, und zu den Provisio- nen wird es keine detaillierten Offenlegungs- pflichten geben“, sagt Sven-Wulf Schöller, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei FSR in Erlangen. Allerdings muss der Vermittler künftig vor der Beratung offen- legen, ob er auf Provisionsbasis oder gegen Honorar arbeitet. Stellt er seinen Kunden eine Rechnung, muss er die Summe vorab nennen oder zumindest erläutern, wie sich das Hono- rar berechnet. Die Kosten spielen auch eine Rolle im Produktinformationsblatt, das ein Vermittler dem Kunden künftig vor Vertrags- abschluss aushändigen muss. Dort werden bei den meisten Policen jedoch nur die Beitrags- kosten offengelegt, nicht die Provisionen. Details des Produktinformationsblatts muss die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA noch ausarbeiten. Völlig ausgeschlossen werden kann ein Provisionsverbot allerdings noch nicht: Die Direktive sorgt nur für eine rechtliche Min- destharmonisierung, die den Mitgliedsstaaten einen großen Freiraum einräumt, die europäi- schen Vorschriften zum Verbraucherschutz nach Belieben zu verschärfen. Der am 16. Juli veröffentlichte finale Text der IDD sieht näm- lich explizit durchaus die Möglichkeit vor, dass ein Mitgliedsstaat ein Provisionsverbot einführen kann. Aus Berlin gibt es Bran- chenkennern zufolge jedoch keine Signale in diese Richtung. Provisionsoffenlegung Verschärfte Regeln für die Provi- sionsoffenlegung gelten für anlage- basierte Versicherungsprodukte wie Lebensversicherungen oder Fonds- policen. Hier müssen die Provisionen genannt werden, wenngleich die IDD nicht festschreibt, wie dies genau auszusehen hat. Da die entsprechen- den Passagen der IDD größtenteils auf den Vorgaben der Finanzmarkt- richtlinie MiFID II beruhen, spricht einiges dafür, dass die Provisionsof- fenlegungspflicht bei Fondspolicen und Lebensversicherungen ähnlich aussehen wird wie bei Investment- fonds. Ist dies der Fall, wäre die Ver- gütung in Euro und in Prozent aus- zuweisen. Vergleichbarkeit Zu den Zielen der EU gehört auch, eine größtmögliche Vergleichbarkeit bei sogenannten verpackten Retail- Investment- und Versicherungspro- dukten (Packaged Retail and Insu- rance-based Investment Products, PRIIPs) zu schaffen. Daher sind für Fonds, Zertifikate und Lebensversi- cherungen auch einheitliche dreiseitige Pro- duktinformationsblätter vorgesehen, die unter anderem umfassend über die Vertriebskosten informieren sollen. Rechtsanwalt Schöller ver- mutet, dass der Vertrieb von Fondspolicen leiden könnte, da den Kunden künftig die doppelten Kosten der Produkte vor Augen geführt werden müssen – zum einen für den Versicherungsmantel inklusive Provisionen, zum anderen für die Fonds. Für Ungemach mit Blick auf die Provisio- nen könnte auch EIOPA sorgen. Die IDD macht nämlich zur Bedingung, dass Provi- sionen bei Lebensversicherungen für den Verbraucher keinen „nachteiligen Einfluss“ haben dürfen. Eine genaue Definition, was darunter zu verstehen ist, existiert aber noch nicht, diese muss die Aufsichtsbehörde nach- liefern. Der Fondsverband BVI trommelt dafür, die Anforderungen an Lebenspolicen auf den Standard der MiFID II zu heben. Die- Die europäische iDD-Richtlinie bringt für Versicherungsmakler einige Änderungen. im Vergleich zu den Vorgaben der MiFiD ii für Fondsvermittler sind diese aber lax. Die Revolution bleibt aus Die EU-Versicherungsaufsicht Eiopa muss in den kommenden Monaten noch Details der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie klären.

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