FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015

196 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 vertrieb & praxis I 34f-prüfberichte Foto: © Syda Productions | Dreamstime.com G ut 40.000 Finanzanlagenvermittler gab es Ende 2014 – und fast alle mussten pünktlich zum Jahresende erstmals einen Prüfbericht für das Vorjahr bei ihrer Aufsichtsbehörde einreichen. Der sollte be- scheinigen, dass sie auch wirklich ordnungs- gemäß beraten haben. Das klingt nach viel Arbeit, nicht nur für die Vermittler selbst, son- dern auch für Wirtschaftsprüfer, Industrie- und Handelskammern (IHK) und Gewerbeämter. Inzwischen ist die eigentlich starre Frist seit Monaten verstrichen, doch noch immer be- schäftigt das Thema die Branche. Denn die Prüfungen liefen äußert zäh an – und sind zum Teil immer noch nicht abgeschlossen. In der Rückschau zeigt sich außerdem, dass es beim Prüfprozess große qualitative Unter- schiede gibt. Zeit für eine Bestandsaufnahme – und einen Blick auf das Prozedere in den kommenden Jahren. Prüfpflicht trifft fast jeden Mit den Prüfberichten, die Paragraf 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Fin- VermV) vorschreibt, sollen die zuständigen Kammern und Ämter prüfen, ob die Vermitt- ler die wesentlichen Vorschriften einhalten, insbesondere zu den Verhaltens-, Informa- tions- und Dokumentationspflichten. Wer nur auf schmaler Spur berät, muss dies genauso nachweisen wie ein professioneller Vermö- gensberater, der dreistellige Millionenbeträge betreut. „Es gibt keine Bagatell- oder Billig- keitsgrenze“, so die IHK Heilbronn-Franken. „Bereits bei nur einer einzigen Anlagevermitt- lung oder Honorarberatung im Kalenderjahr ist ein Prüfungsbericht notwendig.“ Selbst wer nichts verkauft, muss aufpassen, denn die Prüfungspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung. Es kommt nicht darauf an, ob ein neuer Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde – auch wer im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben hat, muss einen Prüfbericht abliefern. Groß- zügig gibt sich die Aufsicht nur, wenn Berater die Branche verlassen möchten. Vermittler, die ihr Gewerbe aufgeben und zukünftig auch keinem Haftungsdach beitreten wollen, müs- sen für das Vorjahr kein Testat vorlegen. Obwohl der Abgabetermin mit dem Jahres- ende 2014 genau fixiert war und die IHKs die Vermittler im Herbst noch einmal in einem persönlichen Schreiben auf das notwendige Testat hingewiesen hatten, reagierten nicht al- le. „Die IHKs mussten teilweise Prüfberichte oder Negativerklärungen nachfordern“, sagt Mona Moraht, Leiterin des Referats Gewer- berecht beim Deutschen Industrie- und Han- delskammertag. So fehlten etwa der Düssel- dorfer Kammer am 31. Dezember die Prüfbe- richte von rund 70 ihrer 418 Vermittler. Ge- bührenpflichtige Mahnungen über 50 bis 100 Euro verschickten die meisten IHKs jedoch erst zwei bis drei Monate nach Fristende. Bei individuellen Problemen gab man sich kulant: Wenn etwa der angestammte Steuer- berater verstorben ist oder ein Wasserschaden die Büroausstattung vernichtet hat, verzichtete die Behörde auf die Gebühren. Oftmals hatte der Berater die Abgabe des Testats jedoch schlichtweg vergessen oder sein Gewerbe auf- gegeben und sich nicht ordnungsgemäß abge- meldet. „In den Fällen, in denen die Vermittler trotz Nachforderung keine Unterlagen einge- reicht haben, wurden Ordnungswidrigkeits- verfahren eingeleitet“, so Moraht. Milde Behörden Die volle Härte des Gesetzes traf jedoch die wenigsten: „Ende Juli waren bei der Kammer trotz Mahnung noch rund 25 Fälle offen, die wir uns jetzt genauer anschauen“, sagt Niko- laus Paffenholz von der IHK Düsseldorf. „Ein Bußgeld verhängen wir aber nur als Ultima Ratio.“ Die Milde der Erlaubnisbehörden kommt nicht von ungefähr: Die endgültigen Richtlinien zur Prüfung lagen erst im späteren Verlauf des Jahres 2013 vor, Anfang des Prü- fungsjahres konnte also noch niemand danach arbeiten. Zudem haben die Wirtschaftsprüfer ihren Prüfungsstandard erst im März 2014 veröffentlicht – und dies auch nur als Entwurf. Notorische Verweigerer sollten dennoch ge- warnt sein, denn die Erlaubnisbehörden sind nicht machtlos: Die IHK kann ein Zwangs- geld verhängen oder einen Prüfer beauftragen, der den uneinsichtigen Berater auf dessen Kosten untersucht. Letztes Mittel wäre der Entzug der Erlaubnis. Die meisten Berater nehmen die Prüfung mittlerweile als gegeben hin. „Die Prüfung ist für jeden Vermittler ganz automatisch mit mehr Aufwand verbunden, und dies wird na- türlich nie begrüßt“, sagt Tim Bröning, Mit- glied der Geschäftsleitung des Maklerpools Viele Finanzanlagenvermittler haben ihren Prüfbericht für 2013 verspätet eingereicht. Die Behörden drücken oft ein Auge zu – doch das dürfte sich bald ändern. Ende der Schonfrist Einmal im Jahr rückt der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater an, um stichprobenweise Beratungsprotokolle und andere Unterlagen zu prüfen. Standardisierte Prüfungen lassen sich aber auch elektronisch abwickeln.

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