FONDS professionell Österreich, Ausgabe 3/2015

D arüber, ob dem europäischen Gesetz- geber der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirklich so wichtig ist oder ob nicht so ganz nebenbei auch Steuerhinterziehern das Leben noch schwerer gemacht werden soll, darf jeder selbst spekulieren. Fest steht, dass die Ver- schärfung der entsprechenden Spielregeln in die vierte Runde geht. Im Februar 2013 legte die Europäische Kommission einen Gesetzes- entwurf vor, der das Funktionieren des Finanzmarktes sicherstellen und dennoch De- fizite in der Geldwäscheprävention beheben soll. Nach mehr als zwei Jahren Verhandlun- gen einigte man sich auf eine Novelle der aus dem Jahr 2005 stammenden dritten Geldwä- sche-Richtlinie. Das EU-Parlament verab- schiedete am 20. Mai 2015 die vierte Geld- wäsche-Richtlinie (RL 2015/849, 4. GW-RL). Die Mitgliedsstaaten haben nun bis spätestens 26. Juni 2017 Zeit, die Richtlinienbestim- mungen in nationales Recht umzusetzen. Au- ßerdem ist ab diesem Zeitpunkt auch die neu beschlossene Geldtransfer-Verordnung anzu- wenden. Ein Ziel des überarbeiteten Gesetzestextes bestand darin, den europäischen Rechtsrah- men an die geltenden internationalen Stan- dards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzupassen. Es soll damit die Kohärenz zu den internationa- len Regelungen der bei der OECD angesie- delten Financial Action Task Force (FATF) hergestellt werden. Die FATF selbst hat ihre Empfehlungen erst 2012 überarbeitet. In der Umsetzung dieser Empfehlungen agierte der europäische Gesetzgeber aller- dings überaus motiviert und legt im Richt- linientext zum Teil strengere Maßstäbe an als die FATF. Umfassende Risikoanalysen und zusätzliche Anforderungen an die so- genannten „Verpflichteten“, zu denen neben Kreditinstituten auch Finanzdienst- leister gehören, bedeuten einen zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen einerseits wie auch für die staatlichen Stellen andererseits, die die Einhaltung der Regeln kontrollieren. Umfassender Geltungsbereich Finanzdienstleister sind von den strengeren Regeln auch diesmal besonders betroffen, weil weiterhin der „risikobasierte Ansatz“ zur Anwendung kommt, gemessen an der bishe- rigen Rechtslage wird er nun sogar durch zahlreiche Regelungen erweitert. Dieser An- satz ist neben dem „Know your Customer“- Prinzip (Identifizierung des Kunden) ein zen- trales Element der Regulierung. Es machte den Ressourceneinsatz und die Aktivitäten, die beaufsichtigte Unternehmen zu treffen ha- ben, davon abhängig, wie groß ihr Risiko ist, für diese Zwecke missbraucht zu werden. Die vom Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen müssen sich am jeweiligen Geldwäscherisiko des Kunden beziehungsweise der Sache oder der Transaktion orientieren. Allerdings wächst der Kreis der Verpflichteten. So wie bisher sind neben Wertpapierfirmen, Wertpapier- dienstleistungsunternehmen und Wertpapier- vermittler sowie gewerblichen Vermögensbe- ratern auch Leasingunternehmen, Zahlungs- institute und E-Geldinstitute von den Rege- lungen betroffen. Neu erfasst werden nun aber auch Personen, die mit Gütern handeln und ihre Geschäfte vorwiegend in bar abwickeln, sowie Anbieter von Glücksspieldiensten. Und damit muss es nicht enden, denn die Mit- gliedsstaaten sind dazu gehalten, die Pflichten auf weitere Berufe und Unternehmenskatego- rien auszudehnen, deren Tätigkeiten gefährdet sind, für Geldwäsche oder Terrorismusfinan- zierung genutzt zu werden. Der sachliche Anwendungsbereich weitet unter anderem auch die Pflichten bei Korres- pondenzbankbeziehungen aus. Dieser Begriff bezeichnet das Erbringen von Bankdienstleis- tungen einer Bank (Korrespondenzbank) für eine andere Bank (Respondenzbank). Weiters fallen künftig auch Beziehungen zwischen Banken und Finanzdienstleistern darunter, wenn diese etwa für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen werden. Auch der gezielte Austausch von Informationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene soll verbessert werden. Im Zweifel: hohes Risiko Strafrechtlich wird unter Geldwäsche jener Vorgang verstanden, durch den Erlöse aus kriminellen Handlungen transportiert, über- wiesen, konvertiert oder mit legalen Geld- mitteln vermischt werden. Dies hat mit der Absicht zu geschehen, die wahre Herkunft, Beschaffenheit, Verfügung über das Eigentum an diesen Erlösen zu verschleiern oder zu verbergen. Während in der Vorgängerrichtlinie noch eine Liste mit vordefinierten Situationen mit geringerem oder erhöhtem Geldwäscherisiko enthalten war, ist dies in der 4. GW-RL nicht mehr der Fall. Umstände, nach denen bisher automatisch eine Einstufung mit geringem Das Europäische Parlament verabschiedete am 20. Mai 2015 die 4. Geldwäsche-Richtlinie: Die regulatorischen Anforderungen an Finanzdienstleister haben sich dadurch nochmals deutlich erhöht. 214 www.fondsprofessionell.at | 3/2015 steuer & recht I geldwäsche Foto: © Ginasanders | Dreamstime.com Verschärfte Anforderungen Die vierte Runde im Kampf gegen Geldwäsche ist eröffnet. Der europäische Gesetzgeber prescht vor und erhöht die regulatorischen Anforderungen.

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