03.02. | 2012

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Wertpapier-KESt: Verlustausgleich nur eingeschränkt möglich

Das Verwirrspiel um die Wertpapier-KESt hat im vergangenen Jahr etliche Privatanleger verärgert. Vor allem der Gesetzesvorschlag, man müsse für einen Verlustausgleich selbst in die Veranlagung gehen, sorgte für Unverständnis. Der Gesetzgeber hat hier nachgebessert, eine Verrechnung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen mit Verlusten aus Wertpapieren wird nun direkt durch die depotführende Bank vorgenommen (FONDS professionell berichtete). Auch haben vielleicht viele damit gerechnet, Verluste aus Altbestand – dazu zählen gemäß Definition Aktien und Investmentfonds, die vor dem 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden, sowie sonstige Wertpapiere und verbriefte Derivate, die noch vor dem 1. April 2012 erworben werden – für die Verringerung der Steuerlast nutzen zu können. Dies sieht der Gesetzgeber allerdings nicht vor. Sehr wohl können jedoch Dividendenerträge von Alt- und Neubeständen gegengerechnet werden. Betrieblich gehaltene Depots und Treuhanddepots sind vom Verlustausgleich durch die Banken gänzlich ausgeschlossen.

Nachbesserungen nicht ausgeschlossen

Für Privatanleger gilt: Veräußerungsverluste können ab dem 1. April 2012 innerhalb eines Kalenderjahres mit den Kursgewinnen (nur bei Neubestand) und Erträgen aus Wertpapieren (Dividenden und Ausschüttungen von Alt- und Neubeständen; Kuponzahlungen von Anleihenneubeständen) gegengerechnet werden. Der Grund hierfür liegt in der Umqualifizierung der Zinserträge bei Nullkuponanleihen oder Investmentfonds als realisierte Wertsteigerung. Dividenden erfüllen im Gegensatz dazu nicht diese Bedingung, erklärt Johannes Edlbacher, Senior Manager bei PricewaterhouseCoopers gegenüber FONDS professionell ONLINE, unter Vorbehalt möglicher Änderungen des Gesetzesentwurfes. „Hier könnte möglicherweise eine Klarstellung durch den Gesetzgeber folgen“, so Edlbacher. Der Steuerexperte schließt nicht aus, dass Altbestände generell von dieser Regelung ausgeschlossen bleiben.

2012 kann die Verlustverrechnung aufgrund der Anpassung der EDV-Systeme allerdings erst nach Jahresende, jedoch spätestens bis zum 30. April 2013 durchgeführt werden, ab 2013 soll den Anleger das Kapital aus KESt-Zahlungen – sofern auch Verluste realisiert werden – binnen eines Monats wieder gutgeschrieben werden und danach laufend zur Verfügung stehen. Depotübergreifend kann die Bank keine Verlustverrechnung vornehmen. Privatanleger, die Depots bei verschiedenen Banken haben, müssen sich also weiterhin selbst um die Veranlagung kümmern. Eine Übertragung mit entsprechender Berücksichtigung für den Verlustausgleich ist noch bis einschließlich 31. März 2012 möglich. So erklärt die Depotbank direktanlage.at auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE: „Es können nur jene Kursgewinne und -verluste aus Wertpapierneubeständen aufgerechnet werden, die bei demselben Kreditinstitut zufließen. Nur wenn alle Wertpapiere zum Zeitpunkt der Ertragsbuchung bei ein und demselben Kreditinstitut liegen, werden diese auch automatisch von der Bank in den Verlustausgleich eingerechnet.“

Achtung: Spekulationsfrist verlängert!

Mit dem am 1. April 2012 in Kraft tretenden Budgetbegleitgesetz 2011 fallen auf realisierte Kursgewinne von Kapitalvermögen, unabhängig von der Behaltedauer, 25 Prozent Kapitalertragssteuer (KESt) an, das betrifft allerdings nur den Neubestand. Einkünfte aus Altbestand bleiben nach Ablauf der Spekulationsfrist voraussichtlich weiterhin steuerfrei. Sollten Aktien und Fonds nach dem 1. Januar 2011 gekauft und vor 1. April 2012 verkauft werden, gilt der Spekulationstatbestand, hierfür wurde die Spekulationsfrist eigens verlängert. (dw)

Quelle:FONDS professionell

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