MEL-Urteil: Wertpapierfirma gewinnt vor OGH gegen Anleger
Einen großen Erfolg konnte eine heimische Wertpapierfirma vor Gericht erringen. Ein ehemaliger Kunde hatte sie auf Schadenersatz geklagt, nachdem er mit seiner Veranlagung nicht mehr zufrieden war. In seinem Portfolio befanden sich unter anderen MEL-Zertifikate. Im Verfahren erhob er die hinlänglich bekannten Vorwürfe, die seit Jahren durch die Medien geistern: Er sei sich der Risiken einer Aktienveranlagung nicht bewusst gewesen, der Finanzdienstleistungsassistent habe ihm wesentliche Informationen verschwiegen und ihm die MEL-Papiere als sicheres Investment verkauft.
Vor dem Erstgericht zeigte sich jedoch, dass es sich dabei allesamt um Schutzbehauptungen handelte, mit denen der Kläger den Kursverlust auf die - im Verfahren von der Wiener Anwaltskanzlei Brandl & Talos vertretenen - Wertpapierfirma abwälzen wollte. Das Gericht hielt jedoch unmissverständlich fest, dass ein Anlageberater lediglich verpflichtet sei, Informationen zu übermitteln und den Anleger auf deren Existenz hinzuweisen. Er müsse dem Anleger jedoch nicht sämtliche Information gewissermaßen "vorlesen", weshalb daher das bloße Aushändigen von Informationen über die empfohlenen Produkte genüge. Wer in Wertpapiere veranlagt müsse sich, so das Erstgericht weiter, darüber im Klaren sein, dass er diese Informationen tunlichst durchlesen sollte. Tut er dies nicht, so könne er sich angesichts des eigenen Desinteresses nicht darauf berufen, vom Anlageberater unzureichend aufgeklärt worden zu sein. Wenn sich der Anleger – wie hier der Kläger – mit den Produktinformationen überhaupt nicht befasst, kann das also nicht zu Lasten der Wertpapierfirma ausgelegt werden.
Interessant ist auch, dass sich das Erstgericht mit der Frage befasste, in welchem Ausmaß Immobilienaktien (MEL-Zertifikate) einem Portfolio beigemischt werden dürfen, wenn der Anleger bereits über Immobilienbesitz verfügt. Anhand zweier Sachverständigengutachten kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein Anteil der MEL Papiere in Höhe von 16 Prozent gemessen am Gesamtvolumen der Investition des Klägers als nicht zu hoch bezeichnet werden könne.
Die Klage wurde daher zur Gänze abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und sowohl vom zuständigen Oberlandesgericht als auch vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Rechtsanwalt Christian Lenz (Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH), der die beklagte Wertpapierfirma in allen drei Instanzen vertreten hat, zeigt sich über den Verfahrensausgang erfreut: "Es scheint, als ob den Anlegern endlich wieder zugemutet wird, für ihre eigenen Entscheidungen auch die Verantwortung zu übernehmen. Das müsste eigentlich selbstverständlich sein."
Quelle:FONDS professionellFinanzvertriebe
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