FONDS professionell Österreich, Ausgabe 2/2018

I ch bestätige hiermit, dass ich über die Risiken der angeführten Produkte auf- geklärt wurde und diese verstanden habe […].“ Diese Klausel befand sich in einer standardisierten Urkunde, die von einem Kreditinstitut im Zusammenhang mit Wertpapieraufträgen verwendet wurde. Die Bundesarbeitskammer brachte gegen das Kreditinstitut eine Verbandsklage ein und forderte es auf, die genannte Klausel sowie zehn weitere Bestimmungen nicht mehr in ihren Vertragsdokumenten zu verwenden. Das Verfahren durchlief alle Instanzen bis zum OGH, der letztendlich entschied, dass der Inhalt und die Tragweite der Klausel für den Verbraucher nicht durchschaubar sind und die Klausel daher unwirksam ist. Dieser Fall und die gefallene Entschei- dung sind nicht nur Kreditinstitute unange- nehm Jeder Unternehmer, der gegenüber seinen Kunden standardisierte Vertragsdo- kumente wie etwa Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) verwendet, kann zum Ziel einer solchen Verbandsklage werden. Die Verbandsklage ist ein Instrument des Verbraucherschutzes. Mit ihr sollen gesetz- widrige Vertragsklauseln bekämpft werden. Die Besonderheit daran ist, dass der Aus- gang eines solchen Verbandsverfahrens nicht bloß (wie sonst üblich) für ein indivi- duelles Rechtsverhältnis zwischen einem einzelnen Konsumenten und einem Unter- nehmer relevant ist, sondern für alle Ver- tragspartner, mit denen die angefochtene Klausel vereinbart wurde. Nach dem Re- gelungsziel des Gesetzgebers dient die Verbandsklage damit einem öffentlichen Interesse – und zwar jenem, dass der Ge- schäftsverkehr von verbraucherschutz- widrigen Klauseln befreit wird. Da ein betroffener Verbraucher etwa aufgrund von hohen Prozesskosten davon abgehalten werden könnte, gegen gesetzwidrige Ver- tragsbestimmungen vorzugehen, räumt der Gesetzgeber bestimmten Interessenvertre- tern das Recht ein, eine Verbandsklage gegen einen Unternehmer einzubringen. In der Praxis treten in den überwiegenden Fällen die Bundesarbeitskammer und der Verein für Konsumenteninformation als klagende Verbände auf. Im Verfahren werden die beanstandeten Klauseln abstrakt und generell, das heißt un- abhängig vom Einzelfall, auf ihre Vereinbar- keit mit dem Konsumentenschutzgesetz und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geprüft. Wird im Rahmen des Ver- fahrens eine angefochtene Klausel als gesetz- widrig festgestellt, darf diese Klausel vom Unternehmer nicht mehr verwendet werden, weder in künftigen Verträgen noch in bereits bestehenden Vertragsverhältnissen. Der be- troffene Unternehmer darf sich dann auch im Einzelfall, zum Beispiel in einem Haftungs- prozess wegen Falschberatung, nicht mehr auf die für unzulässig erklärten Klauseln berufen und etwa behaupten, dass der Kunde die Aufklärung über bestimmte Risiken im unterschriebenen Wertpapierauftrag bestätigt habe (wie in der eingangs zitierten Klausel der Fall). Jene Partei, die im Gerichtsverfahren recht bekommt, ist außerdem berechtigt, das Urteil veröffentlichen zu lassen, etwa in einer Tages- zeitung. Die Kosten der Veröffentlichung hat dabei die im Prozess unterlegene Partei zu be- zahlen. Der Gesetzgeber wollte damit errei- chen, dass die Öffentlichkeit über Rechtsver- letzungen aufgeklärt und durch diese Infor- mation andere Verbraucher vor Nachteilen geschützt werden. Je nach Bedeutung des im Verbandsverfahrens beklagten Unternehmens und des Verbreitungsgrades der Vertragsklau- seln ist eine Publikation in einer lokalen oder bundesweiten Tageszeitung gerechtfertigt. Bei einer Großbank wurde die Veröffentlichung der Entscheidung in zwei bundesweiten Tageszeitungen für angemessen erachtet. Damit können beträchtliche Kosten für die unterlegene Partei verbunden sein. Ein nega- tives Urteil kann somit auch zu einem hohen finanziellen Schaden für den betroffenen Unternehmer führen. Unzulässige Klauseln Die nun kürzlich ergangene Entscheidung des OGH verschärft die Regeln für Finanz- dienstleister weiter. So hält er etwa fest, dass auch bloße Tatsachenbestätigungen in Ver- tragsformblättern und AGB die Anforderun- gen des Verbraucherschutzes erfüllen müssen. Diese Frage war lange Zeit umstritten. Mit Tatsachenbestätigungen bestätigt der Verbrau- cher eine Tatsache wie etwa eine durchge- führte Aufklärung oder Information durch den Berater. Eine solche Klausel könnte beispiels- weise lauten: „Mit meiner Unterschrift bestä- tige ich, dass ich über die Risiken der Veran- Vorsicht: Jeder Unternehmer, der gegenüber seinen Kunden standardisierte Vertragsdokumente wie etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, kann zum Ziel einer Verbandsklage werden. 218 www.fondsprofessionell.at | 2/2018 steuer & recht I verbandsklagen Foto: © eccolo | stock.adobe.com, Brandl Unangenehme Verbandsklagen Für Finanzdienstleistungsunternehmen wird es zunehmend schwieriger, ihre aufsichtsrechtlich gebotenen Dokumentationspflichten einzuhalten.

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=