FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016

166 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 sachwerte I zweitmarkt Foto: © Fotolia | pict rider, Asuco D er Zweitmarkt für Sachwertinvest- ments steht zugunsten der regulierten Institute vor einer Zäsur: Berater und Gesellschaften, die auf dem Zweitmarkt „ge- brauchte“ Vermögensanlagen vermitteln, müs- sen sich bis Ende des Jahres eine neue Lizenz besorgen, wenn sie dieses Geschäft im kom- menden Jahr weiter betreiben wollen. Bislang konnten solche Beteiligungen von allen Marktteilnehmern mehr oder weniger ohne Einschränkung gehandelt werden. Aber das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz, das Anfang Juli in Kraft getreten ist, ändert das grundlegend: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeord- nung dürfen die Anteile nur noch bis Ende dieses Jahres vertreiben (siehe Kasten). Neue Lizenzpflicht Ab 1. Januar 2017 benötigen sie hingegen die „große Lizenz“ gemäß Paragraf 32 Kre- ditwesengesetz (KWG). Das gilt auch für die Initiatoren und Treuhänder der Beteiligungen, die künftig ohne KWG-Erlaubnis ebenfalls nur noch im Erstmarkt tätig sein dürfen. Be- troffen sind alle geschlossenen Fonds, die vor der AIFM-Regulierung durch das Kapitalan- lagegesetzbuch (KAGB) aufgelegt wurden, und alle weiteren Investments, die dem Ver- mögensanlagengesetz unterliegen. Keine Übergangsfrist „Das Ziel der Politik war, den freien Ver- trieb aus dem Zweitmarkt herauszunehmen“, erklärt Frederik Voigt, Leiter der Rechtsab- teilung im BSI Sachwerteverband. Die Inter- essenvertretung sieht in der Neuregelung so- gar eine Monopolisierung des Zweitmarktes, die gar nicht demAnlegerschutz diene. Denn die neue Regelung könne dazu führen, dass die Liquidität auf dem Zweitmarkt sinkt, weil Käufer und Verkäufer nicht mehr über ihre Finanzberater oder direkt über Anbieter und Treuhänder handeln dürfen. Die Betroffenen ärgern sich aber nicht nur über die regulatorische Verschärfung. „Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch noch im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz fest- geschrieben, dass es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften gibt“, kritisiert Oliver Korn, Chef der auf die Beratung von Finanzdienstleistern spezialisierten Rechts- anwaltsgesellschaft GPC Law. Die Plattformen profitieren Jan-Peter Schmidt, Vorstand der Deutsche Zweitmarkt AG (DZAG), sieht die Gesetzes- änderungen hingegen als einen Schritt zur Professionalisierung des Marktes. „Natürlich sind die Prozesse aufgrund der Regulierung strenger geworden – gleichzeitig verpflichten sie aber alle Zweitmarkt-Akteure zur Ein- haltung hoher Standards und sorgen für Sicherheit und Transparenz“, sagt er. Den Zweitmarktplattformen, über die jedes Jahr einige tausend Fondsanteile im Nominal- wert von wenigen hundert Millionen Euro den Eigentümer wechseln (siehe Grafik auf der nächsten Seite), gehen durch das neue Gesetz natürlich auch Zuträger verloren. Das macht ihnen nach offiziellen Angaben aber nichts aus. Als künftige Monopolisten dürften sie ohnehin zu den Gewinnern der Regulie- rung zählen. Die Regulierung greift einmal mehr in den Markt der geschlossenen Fonds ein: Zweitmarktanteile dürfen bald nur noch mit KWG-Lizenz vermittelt werden. Hohes Hindernis am Zweitmarkt Manche Kluft ist kaum zu überwinden: Wer „gebrauchte“ Anteile an geschlossenen Fonds vermitteln möchte, braucht dafür bald eine Erlaubnis der Finanzaufsicht Bafin. Die Anforderungen für eine solche Lizenz und die Kosten sind hoch. Die Finanzmarktnovelle und der Zweitmarkt Gesetz: Im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (kurz 1. Fimanog) wurden EU-Richtlinien zur Verbesserung der Transparenz und Integrität der Märkte und des Anleger- schutzes in deutsches Recht umgesetzt. Von den Anpas- sungen waren unter anderem Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz (KWG) und Kapitalanlagegesetzbuch betroffen. Das 1. Fimanog trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Änderung: Durch das neue Gesetz sind Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen nur dann kein Wert- papierdienstleistungsunternehmen oder Finanzdienstleis- tungsinstitut, wenn sie Investments vermitteln, die „erst- mals öffentlich angeboten“ werden. Daher dürfen Berater mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) nur noch im Primärmarkt Vermögensanlagen verkaufen. Urteil: Die strengere Regulierung des Zweitmarktes steht laut Bafin in Verbindung mit einem Urteil des Verwal- tungsgerichts Frankfurt. Es entschied am 25. Februar 2013, dass das Zweitmarktgeschäft mit Vermögensanla- gen nicht unter das KWG fällt und somit nicht erlaubnis- pflichtig ist. Die Vermittlung von und die Beratung zu „ge- brauchten“ Vermögensanlagen war daher erlaubnisfrei möglich. Das hat der Gesetzgeber nun geändert.

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